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Nachträgliche Betriebsausgaben trotz unentgeltlicher Betriebsübertragung möglich
| Der BFH (6.5.24, III R 7/22 ) hat entschieden, dass nachträgliche Betriebsausgaben auch dann abziehbar sind, wenn ein Betrieb unentgeltlich übertragen wurde. In einem aktuellen Fall durfte eine Unternehmerin trotz Rückübertragung ihres Malerbetriebs an den Vater noch Jahre später geleistete Zahlungen als Betriebsausgaben geltend machen. |
Im konkreten Fall übertrug ein Vater seinen Malerbetrieb zunächst unentgeltlich auf die Tochter, die den Betrieb jedoch nach vier Jahren ebenfalls unentgeltlich an ihn zurückgab. Während der Betriebszeit der Tochter entstanden Beitragsverbindlichkeiten zur Urlaubskasse, für die sie jedoch keine Rückstellung bildete. Nachdem der Betrieb insolvent ging und auch der Vater Privatinsolvenz anmelden musste, übernahm die Tochter die Zahlungen an die Urlaubskasse mehr als zehn Jahre nach Entstehung der Verbindlichkeiten.
Das FAt und das FG Thüringen hatten den Betriebsausgabenabzug der Tochter abgelehnt. Sie argumentierten, dass der betriebliche Zusammenhang nach der unentgeltlichen Rückübertragung an den Vater nicht mehr gegeben sei und damit ein Betriebsausgabenabzug für die Tochter ausgeschlossen sei.
Das Urteil des BFH erkennt die Möglichkeit des nachträglichen Betriebsausgabenabzugs auch bei unentgeltlicher Betriebsübertragung an. Der BFH wertete die Verbindlichkeit zur Urlaubskasse als „schlummerndes“ Betriebsvermögen, das auch nach Rückübertragung des Betriebs noch der Tochter zuzuordnen sei. Auf die Nichtberücksichtigung der Kosten in der Bilanz des Betriebs kam es nicht an