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  • · Fachbeitrag · Einkünfteermittlung

    Nachträgliche Sonderbetriebsausgaben nach Ausscheiden aus einer Mitunternehmerschaft

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover

    | Das FG München (12.8.24, 12 V 1261/24, AdV-Beschluss) hat entschieden, dass Sonderbetriebsausgaben nicht Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Feststellung sein können, wenn der Steuerpflichtige kein Feststellungsbeteiligter (mehr) ist. Nach dem Ausscheiden des Steuerpflichtigen aus einer Personengesellschaft als Mitunternehmer können dessen Sonderbetriebsausgaben unmittelbar als nachträgliche Betriebsausgaben nach § 24 Nr. 2 EStG in den Einkommensteuerfestsetzungen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden. |

    1. Sachverhalt

    Der Antragsteller wehrte sich u. a. gegen die Änderung von Bescheiden der Einkommensteuerfestsetzungen für 2004 und 2005. Das FA hatte die Änderungen damit begründet, dass sich die Änderungen aus Mitteilungen für die Beteiligung an der KG ergeben würden, wonach „der Feststellungsbeteiligte im Feststellungszeitraum nicht an der Personengesellschaft beteiligt“ gewesen sei, sodass bisher festgestellte Besteuerungsgrundlagen entfielen. Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide für 2004 und 2005 legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Den Einspruch begründete er im Wesentlichen mit nachträglichen Sonderbetriebsausgaben für die Beteiligung an der KG. Doch das FA lehnte den Antrag auf AdV ab ‒ zu Recht, wie das FG entschied.

    2. Entscheidungsgründe

    Aus den Mitteilungen über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre war für das FG ersichtlich, dass der Antragsteller nicht an der Personengesellschaft beteiligt war. Da der Antragsteller insoweit kein Feststellungsbeteiligter war, konnten auch seine Sonderbetriebsausgaben nicht Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Feststellung sein, denn es fehlt an der Beteiligung mehrerer Personen an den Einkünften (BFH 6.11.12, VIII R 49/10, BStBl II 13, 309).