· Nachricht · Einkünftequalifikation
Eine Schule für Blindenführhunde hat gewerbliche Einkünfte
| Die Ausbildung von Blindenführhunden ist keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit (FG Münster 12.9.14, 4 K 69/14 G, Rev. nicht zugelassen). |
Die Klägerin ging davon aus, dass sie mit der Ausbildung der Hunde unterrichtend und erzieherisch i.S. von § 18 EStG tätig sei. Das FA ging von Einkünften aus Gewerbebetrieb aus.
Ebenso das FG: Unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten müssten gegenüber Menschen erbracht werden, um unter § 18 EStG zu fallen. Dass die Klägerin auch die sehbehinderten Menschen im Umgang mit den Tieren anleitete, sei unerheblich. Zwar fehle es bislang an einer höchstrichterlichen Entscheidung, ob eine unterrichtende bzw. erzieherische Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG zwingend eine Tätigkeit gegenüber Menschen voraussetzt oder ob die Vorschrift auch auf die Ausbildung von Tieren angewendet werden kann, die später von Menschen eingesetzt werden. Allerdings bilde die spätere Veräußerung des ausgebildeten Tiers ohnehin den Schwerpunkt der - gewerblichen - Tätigkeit, da ein explizites Entgelt für die Ausbildung des Tiers nicht erhoben werde, sondern ein Kaufpreis für das ausgebildete Tier.