· Fachbeitrag · Einkünftequalifikation
Freiberufliche Tätigkeit selbstständiger Ärzte trotz Beschäftigung angestellter Ärzte
von StB Thomas Ketteler-Eising, Köln, www.laufmich.de
Selbstständige Ärzte üben ihren Beruf grundsätzlich auch dann leitend und eigenverantwortlich aus, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen. Führt ein selbstständiger Arzt die Voruntersuchungen bei den Patienten durch, legt er für den Einzelfall die Behandlungsmethode fest und behält er sich die Behandlung problematischer Fälle vor, ist die Erbringung der ärztlichen Leistung durch angestellte Ärzte regelmäßig als Ausübung leitender eigenverantwortlicher freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG) anzusehen (BFH 16.7.14, VIII R 41/12). |
Sachverhalt
Eine Gemeinschaftspraxis für Anästhesie mit einem mobilen Anästhesiebetrieb erbrachte ihre Leistungen auch mit Hilfe einer angestellten Ärztin. Eine Voruntersuchung und die sich daraus ergebende Entscheidung über die Behandlungsmethode erfolgte allerdings in jedem Einzelfall durch einen Gesellschafter der Praxis (Praxisinhaber). Die eigentliche Anästhesie führt nach den Voruntersuchungen dann in einfach gelagerten Fällen auch die angestellte Ärztin ohne Aufsicht durch einen Praxisinhaber durch.
Das FA vertrat die Auffassung, die Praxis übe ihre ärztliche Tätigkeit wegen der Beschäftigung der angestellten Ärztin nicht mehr vollumfänglich eigenverantwortlich durch ihre Praxisinhaber aus und die Gemeinschaftspraxis sei deshalb gewerblich tätig. Entsprechend wurde vom FA Gewerbesteuer gefordert. Begründet wurde dies vom FA mit dem Argument, die angestellte Ärztin sei während der Operation „auf sich allein gestellt“ gewesen. Im Fall von Komplikationen während der Operation hätten die Praxisinhaber nicht eingreifen können und die angestellte Ärztin hätte dann selbst entscheiden müssen.
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