· Nachricht · Einkünftequalifikation
Freiberuflichen Einkünfte trotz überwiegend administrativer Tätigkeit
| Ein zahnärztlicher Mitunternehmer bleibt einkommensteuerrechtlich Freiberufler, auch wenn seine Hauptaufgaben im organisatorischen und administrativen Bereich liegen. Für eine Umqualifizierung der Einkünfte auf Ebene der Mitunternehmerschaft besteht kein Grund ( BFH 4.2.25, VIII R 4/22 ). |
Mitunternehmer in einer zahnärztlichen Partnerschaftsgesellschaft können als Freiberufler eingestuft werden, auch wenn ihre Tätigkeit vorwiegend aus kaufmännischer Führung und organisatorischen Aufgaben besteht. Im vorliegenden Fall war ein Seniorpartner der klagenden Zahnarztpraxis für die kaufmännische Leitung und Organisation des Praxisbetriebs verantwortlich, ohne in die praktische zahnärztliche Arbeit eingebunden zu sein. Er behandelte lediglich fünf Patienten konsiliarisch, was nur einen geringen Umsatzanteil ausmachte. Das FA und FG hatten die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich eingestuft. Der BFH widersprach jedoch dieser Auffassung und entschied, dass alle Mitunternehmer Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielten. Entscheidend sei, dass die persönliche Berufsqualifikation und das aktive Entfalten dieser Qualifikation auf dem Markt durch den Berufsträger gegeben sein müssen. Die eigene freiberufliche Betätigung könne auch durch Mit- und Zusammenarbeit erfolgen, ohne dass jeder Gesellschafter in allen Bereichen des Unternehmens eigenverantwortlich tätig sein muss. Auch organisatorische und administrative Leistungen zur freiberuflichen Tätigkeit eines Zahnarztes gehören, da sie die Grundlage für die am Markt erbrachten zahnärztlichen Leistungen bilden. Damit unterstreicht das Urteil die Bedeutung der organisatorischen Rolle innerhalb einer zahnärztlichen Mitunternehmerschaft als Ausdruck freiberuflicher Mit- und Zusammenarbeit.