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  • · Nachricht · Einkünftequalifikation

    Grenzen der Wissensprüfung als Nachweis der Kenntnisse eines Autodidakten

    | Eine erfolgreich bestandene Wissensprüfung führt nur dann zur Anerkennung einer freiberufsähnlichen Tätigkeit, wenn sie den Rückschluss auf den Kenntnisstand des Steuerpflichtigen in früheren Jahren zulässt; ob insoweit Zweifel bestehen, hat die Tatsacheninstanz unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ( BFH 20.10.16, VIII R 2/14 ). |

     

    Streitig war, ob die langjährige beratende Tätigkeit im Controlling eines Industriekaufmanns mit Realschulabschluss in mehreren weltweit tätigen Konzernen im In- und Ausland der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts vergleichbar ist. Ein vom FG bestellter Gutachter hatte dem Industriekaufmann nach einer erfolgreich abgelegten Wissensprüfung (elf Jahre nach dem Streitzeitraum) attestiert, dass er über ausreichende Kenntnisse in sämtlichen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre verfüge. Jedoch wies der Gutachter darauf hin, dass dies keinen zuverlässigen Rückschluss auf die Tiefe des Wissens in den Streitjahren zulasse.

     

    Entsprechend führte das FG aus, es habe nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Industriekaufmann bereits im Streitzeitraum den erforderlichen (theoretischen) Ausbildungsstand einer betriebswirtschaftlichen Ausbildung in der Tiefe gehabt habe.

     

    Diese Würdigung des FG war - so der BFH - revisionsrechtlich nicht zu beanstanden: Die Wissensprüfung bezieht sich auf die Feststellung der erforderlichen Kenntnisse im jeweiligen Streitzeitraum und bedarf für den Rückbezug eines Anknüpfungspunktes in oder vor den Streitjahren. Es bleibt der nach Durchführung einer solchen Wissensprüfung vorzunehmenden Beweiswürdigung vorbehalten festzustellen, ob im Einzelfall ein Rückschluss von den Ergebnissen der Prüfung auf den Kenntnisstand des Steuerpflichtigen in früheren Jahren aufgrund besonderer Umstände in Zweifel zu ziehen ist, ohne dass damit gegen das Gebot einer ordnungsgemäßen Sachaufklärung durch das Gericht gemäß § 76 Abs. 1 S. 1 FGO verstoßen wird.

    Quelle: ID 44770408