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Keine Wissensprüfung hinsichtlich ingenieursähnlicher Kenntnissse bei unzureichenden Mathe-Kenntnissen
| Steht fest, dass die Voraussetzungen für einen ingenieurähnlichen Beruf nicht gegeben sind, kann eine Wissensprüfung nicht begehrt werden (BFH 6.9.14, VIII R 8/12). |
Im Streitfall war dem Kläger im FG-Verfahren die beantragte Wissensprüfung vom FG verweigert worden, weil es an Kenntnissen in Mathematik, Statistik und Operations Research fehlte. Und das obwohl ein Sachverständigengutachten dem Kläger einen Wissens- und Kenntnisstand attestierte, der in Tiefe und Breite in den Kernbereichen gleichwertig zu einem Diplom-Wirtschaftsinformatiker war. Den geringeren Kenntnissen in den Fächern Mathematik, Statistik und Operation Research maß der Gutachter - anders als FG und BFH - keine entscheidende Bedeutung bei, weil es sich dabei um Nebenfächer handele.
Der BFH stellte jedoch klar, dass auch Nachweise über ausreichende Kenntnisse im Fach Mathematik „als Kernfach“ zu den unverzichtbaren Voraussetzungen für die Annahme eines dem Ingenieurberuf ähnlichen Berufs gehören. Auf dieser Grundlage habe das FG in Würdigung des eingeholten Sachverständigengutachtens und der dazu gegebenen Erläuterungen zu Recht anders als der Gutachter angenommen, dass der Kläger zwar zum Teil wie ein Diplom-Informatiker beruflich tätig sei, aber nicht in der Breite und Tiefe über das Wissen verfüge, das dem eines Diplom-Informatikers vergleichbar sei.
Die Feststellung des FG, dass es im Fach Mathematik - in einem Hauptfach, wie der BFH hervorhebt - an den erforderlichen Kenntnissen fehle, mache auch eine Wissensprüfung in Ausübung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts nach § 76 FGO entbehrlich. Denn ein Anspruch auf Wissensprüfung setze nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass sich bereits aus den vorgetragenen Tatsachen zum Erwerb und Einsatz der Kenntnisse erkennen lasse, dass der Kläger über hinreichende Kenntnisse verfügen könnte.