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  • · Nachricht · Einkünftequalifikation

    Rendering-Leistungen von Architekten können mit freiberuflichen Einkünften vereinbar sein

    | Das Visualisieren/Rendern von Architekturprojekten gehört unstreitig zur typischen freiberuflichen Architektentätigkeit. Nur wenn ausschließlich bis ins Detail vorgegebene Pläne in ein Bild umgesetzt werden sollen, dem Visualisierenden keinerlei Umsetzungsspielraum verbleibt und zudem der fotorealen Anmutung keine eigenständige Bedeutung zukommt, kann eine für § 18 EStG ausreichende eigenständige Planungsleistung in Zweifel gezogen werden (FG Köln 21.4.21, 9 K 2291/17, rkr.). |

     

    Die A GbR betrieb in den Streitjahren ein Rendering-Büro zur Visualisierung von Architekturprojekten. Beim Architektur-Rendering werden dreidimensionale Bilder oder Animationen erstellt, die die Eigenschaften eines vorgeschlagenen architektonischen Entwurfs zeigen. Nach Auffassung des FG üben beide Gesellschafter mit den von ihnen im Rahmen der A GbR durchgeführten Architekturvisualisierungen typische Architektentätigkeiten im Bereich der gestalterischen Planung aus. Die Visualisierungsarbeiten der Kläger sind, entgegen der Auffassung des FA, auch als eigenständige gestalterische Planungsleistungen anzusehen.

     

    Nach Überzeugung des erkennenden Senats, der durch die anschaulichen Erläuterungen der beiden Architekten in der mündlichen Verhandlung bestätigt und bekräftigt wurde, werden die beiden regelmäßig in einem (mitunter sogar sehr frühen) Entwurfsstadium bei der Entwicklung von Architekturprojekten miteingebunden, in dem sie mithilfe der Visualisierung am Entwurfsprojekt im Dialog mit den originär beauftragten Architekten gestalterisch planend beteiligt sind. Sie „hauchen“ dem Objekt Leben ein.

     

    PRAXISTIPP | Die Anwendbarkeit von § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Architekten im Rahmen ihrer Visualisierungstätigkeit nur Teilbereiche der Entwurfsplanung abdecken. Zum einen ist nur die Tätigkeit in einem Hauptbereich der Architektur, d.h. der gestalterischen, technischen und wirtschaftlichen Planung, ausreichend. Zum anderen sind Spezialisierungen keine Seltenheit und führen, solange sie sich als Teilbereich typischer Tätigkeiten darstellen, nicht zur Unanwendbarkeit der Vorschrift.

     
    Quelle: ID 47636704

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