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  • · Nachricht · Einnahmen-Überschussrechnung

    Fälligkeits- und Zahlungszeitpunkt regelmäßig wiederkehrender Einnahmen und Ausgaben

    | Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (§ 11 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 EStG) setzen voraus, dass sie kurze Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht nur gezahlt, sondern auch fällig geworden sind (BFH 16.2.22, X R 2/21). |

     

    Der Steuerpflichtige (EÜR) hatte die Umsatzsteuer für Mai bis Juli 2017 verspätet erst am 9.1. des Folgejahres gezahlt, aber dennoch für 2017 als Betriebsausgabe geltend gemacht. Auch der BFH lehnte das ab. Zwar sei die Umsatzsteuer innerhalb kurzer Zeit nach dem 31.12.17 gezahlt worden. Die jeweilige Ausgabe müsse aber auch kurze Zeit vor oder nach Ende des Jahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit fällig geworden sein.

    Quelle: ID 48398439