· Fachbeitrag · Einnahmen-Überschussrechnung
Keine Verteilung des Übergangsverlustes bei Wechsel zur Bilanzierung
| Ein Verlust, der sich beim Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung ergibt, kann mangels einer gesetzlichen Regelung nicht auf drei Jahre verteilt werden ( FG Berlin-Brandenburg 23.9.09, 14 K 925/05, Rev. BFH VIII R 17/10 ). |
Auch nach R 4.6 Abs. 1 S. 4 EStR (damals A. 17 Abs. 1 S. 4 EStR 2001) kann nur ein Übergangsgewinn auf drei Jahre verteilt werden. In diesem Zusammenhang hat der Steuerpflichtige auch keinen Anspruch auf eine Billigkeitsentscheidung nach § 163 S. 2 AO. Abschlagsverluste aus dem Übergangsjahr können hingegen gemäß § 10d EStG abgezogen werden (Schmidt/Heinicke EStG § 4 Rz 663). Soweit danach eine größere steuerliche Belastung verbleibt als bei einer Verteilung eines Übergangsverlustes auf drei Jahre (z.B. wegen der Steuerprogression oder bei hohen Verlusten aufgrund der Mindestbesteuerung des § 10d Abs. 2 EStG), stellt dies angesichts der in § 10d EStG getroffenen Regelungen keine vom Gesetzgeber unvorhergesehene und ungewollte Folge dar, die im Billigkeitswege zu beseitigen wäre.
PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung wurde, obwohl das FG die Revision nicht zugelassen hatte, beim BFH anhängig. Der BFH hat sich nun mit der Frage zu befassen, ob im Wege einer Billigkeitsentscheidung (sachliche Unbilligkeit) für einen Übergangsverlust bei einem Wechsel von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zum Betriebsvermögensvergleich entsprechend der Regelung für den Übergangsgewinn in R 17 Abs. 1 S. 4 EStR eine Verlustverteilung auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre möglich ist. |