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  • · Nachricht · Einnahmen-Überschussrechnung

    Zuordnung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen im 10-Tages-Zeitraum

    | Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die beim Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr geleistet (§ 11 Abs. 2 S. 2 EStG). Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen. Allerdings müssen sowohl die Fälligkeit als auch die Zahlung innerhalb des 10-Tages-Zeitraums liegen (OFD Nordrhein-Westfalen 18.5.15, akt. Kurzinfo ESt 9/2014). |

     

    Fälligkeit und Zahlung innerhalb kurzer Zeit

    Die Sonderregelung des § 11 Abs. 2 S. 2 EStG gilt auch für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen (BFH 1.8.07, XI R 48/05). Allerdings müssen die Zahlungen auch hier innerhalb dieses Zeitraums fällig und geleistet worden sein.

    • Beispiel

    Ein Einnahmen-Überschussrechner zahlt die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2014 am 8.1.15 (Fälligkeit am 10.2.15). § 11 Abs. 2 S. 2 EStG ist hier nicht anwendbar, weil der Fälligkeitszeitpunkt außerhalb des 10-Tages-Zeitraums liegt.

    Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 18 Abs. 1 UStG i.V. mit § 108 Abs. 3 AO). In diesen Fällen kommt eine Verlängerung des 10-Tages-Zeitraums nicht in Betracht, sodass § 11 Abs. 2 S. 2 EStG nicht anwendbar ist (BFH 11.11.14, VIII R 34/12).

     

    Besonderheiten beim Lastschrifteinzug

    Auf den tatsächlichen Erfüllungszeitpunkt kommt es beim Lastschrifteinzug nicht an. Daher ist die Zahllast einer am 10. Januar fälligen, aber später eingezogenen Umsatzsteuer-Vorauszahlung regelmäßig im vorangegangenen Kalenderjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

    Verfahrensrecht

    Wird der Betriebsausgabenabzug für das Kalenderjahr des Abflusses versagt und beantragt der Steuerpflichtige eine Änderung der bereits bestandskräftigen Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs der wirtschaftlichen Zugehörigkeit, kann den Anträgen nur dann entsprochen werden, wenn die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) steht (OFD Nordrhein-Westfalen 12.5.15, Kurzinfo Verfahrensrecht 3/2015). Die Änderungsvorschriften der AO (§§ 129, 173, 174 AO) greifen hier nämlich nicht.

    Quelle: ID 43567732