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  • · Fachbeitrag · Erbschaft und Schenkung

    Finanzmittel bei unentgeltlicher Betriebsübertragung

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    | § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG ist dahingehend auszulegen, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht und nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 EStG dient, für den dort verankerten sogenannten 90 %-Einstiegstest die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen sind BFH (13.9.23, II R 49/21 ). |

    Sachverhalt

    Der Vater der Klägerin schenkte dieser im Jahr 2017 alle Anteile an einer GmbH, die ein pharmazeutisches Handelsunternehmen betrieb. Das FA versagte wegen des Einstiegstests die schenkungsteuerlichen Begünstigungen gemäß § 13a Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG, denn im Bestand des Unternehmens befanden sich hohe Finanzmittel und damit ein umfassendes Verwaltungsvermögen. Die Tatsache, dass im Betriebsvermögen auch hohe Schulden enthalten waren, spielte für den Einstiegstest nach Ansicht des FA keine Rolle. Der hiergegen erhobenen Klage gab das FG Münster statt. Der BFH hat die Revision des FA zurückgewiesen.

    Entscheidung

    Zwar sei im Streitfall nach dem Gesetzeswortlaut die begehrte Begünstigung für Betriebsvermögen vollständig ausgeschlossen, denn das Verwaltungsvermögen samt Finanzmittel betrage mehr als 90 % des gemeinen Wertes der übertragenen GmbH-Anteile (§ 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG). Die Vorschrift sei aber ihrem Normzweck entsprechend einschränkend auszulegen. Zumindest bei typischen Handelsunternehmen, deren Hauptzweck einer gewerblichen Tätigkeit dient und deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln besteht, ist der Einstiegstest in modifizierter Form unter Abzug der betrieblich veranlassten Schulden durchzuführen. Ohne die Möglichkeit des Schuldenabzugs wäre die Regelung willkürlich und verstieße damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, denn es wäre vom Zufall abhängig, ob Schulden am Stichtag noch bestehen oder bereits getilgt wurden.