Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Erbschaft- und Schenkungsteuer

    Nicht zeitgleiche Übertragung von Sonder-Betriebsvermögen (Sonder-BV) und Mitunternehmeranteil

    | Bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Sonder-BV können die Begünstigungen nach §§ 13a , 13b ErbStG a.F. nur gewährt werden, wenn die Wirtschaftsgüter gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft übertragen werden (BFH 17.6.20, II R 38/17). Der BFH setzt dabei in einem für die Praxis höchst relevanten Urteil strenge Maßstäbe an. Der Beitrag stellt das Urteil vor und zeigt Lösungsvorschläge. |

     

    Der Vater übertrug seinem Sohn den Mitunternehmeranteil und das Grundstück aus dem Sonder-BV mit notarieller Urkunde vom 30.12.13. Die Abtretung des Mitunternehmeranteils sollte mit Wirkung zum 1.1.14 erfolgen, jedoch mit der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Sohns als Kommanditist der KG im Handelsregister. Die Bedingung war am 14.1.14 erfüllt. Für die Zwischenzeit war ein Treuhandverhältnis vereinbart worden. .

     

    Der BFH ging von zwei Schenkungen aus: einer Grundstücksschenkung (30.12.13) und einer Schenkung des Kommanditanteils (frühestens am 1.1.14) Die schenkungsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen sind aber nur zu gewähren, wenn das erworbene Vermögen durchgehend sowohl beim Schenker als auch beim Beschenkten begünstigungsfähiges Betriebsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG a. F. darstellt. Maßgebend sind allein ertragsteuerliche Kriterien, sodass ein Mitunternehmeranteil i. S. d. § 15 EStG stets auch etwaige wesentliche Betriebsgrundlagen im Sonder-BV umfasst.

     

    PRAXISTIPP | Damit kann Sonder-BV nicht isoliert nach § 13a ErbStG begünstigt ‒ ohne gleichzeitige Übertragung des Mitunternehmeranteils ‒ übertragen werden. Der Übertragungsstichtag des Gesellschaftsanteils muss also mit der Tag der Auflassung und der Bewilligung der Grundbucheintragung des Grundstücks im Sonder-BV identisch sein. Leider ließ der BFH mangels Entscheidungserheblichkeit offen, ob der Sohn aufgrund der Vereinbarung des Treuhandverhältnisses bereits am 1.1.14 oder erst mit der Eintragung im Handelsregister am 14.1.14 Mitunternehmer der KG geworden ist.

     
    Quelle: ID 47116398