· Nachricht · Ermäßigter Umsatzsteuersatz
Entgelt für Schwimmbad- und für Saunaleistungen aufteilen
| Treffen Schwimmbad- und Saunaleistungen zusammen, stellt sich die Frage nach dem zutreffenden Steuersatz; denn ab 1.7.15 gilt für Saunaleistungen der Regelsteuersatz, Schwimmbadleistungen können aber weiter ermäßigt besteuert sein. Da beide Leistungen i.d. Regel trennbar sind, ist ein einheitlich erhobenes Entgelt aufzuteilen (BayLfSt 10.7.15, S 7243.1.1-5/5 St33). |
Die Umsätze aus dem Betrieb von Schwimmbädern (vgl.BMF 7.7.15, III C 2 - S 7243/07/10002-03) unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Saunaleistungen fallen ab dem 1.7.15 unter den Regelsteuersatz, da sie kein verordnungsfähiges Heilmittel i.S. von § 4 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL) i.V. mit dem Heilmittelkatalog sind (BMF 28.10.14, IV D 2 - S 7243/07/10002-02).
Bietet ein Schwimmbad zusätzlich auch einen Saunabereich an, ist nach den Grundsätzen der Einheitlichkeit der Leistung zu prüfen (vgl. Abschn. 3.10. UStAE). Danach sind Saunaleistungen in Schwimmbädern selbstständige Leistung; denn sie sind weder untrennbar mit den Schwimmbadleistungen verbunden, noch stellen sie ein Mittel dar, um diese unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können.
Ein einheitlicher Preis ist mit der einfachstmöglichen Aufteilungsmethode sachgerecht aufzuteilen, z.B. dem Verhältnis der Einzelkaufpreise. Die Verfügung des BayLfSt gibt eine Reihe von Beispielen zur Aufteilung.