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  • · Nachricht · Ermäßigter Umsatzsteuersatz

    Wann ist ein Starksolebad ein Heilbad?

    | Die Verabreichung eines Starksolebades (Floating) ist keine Verabreichung eines Heilbades, wenn diese nicht für therapeutische Zwecke erfolgt ( BFH 28.8.14, V R 24/13 ). |

     

    Eine GmbH betrieb ein „Floating-Center“. Dort überließ sie ihren Kunden Starksolebäder (Floating-Becken und -Tanks) entgeltlich zur Nutzung. Floating wird sowohl zur Entspannung im Wellnessbereich als auch zu therapeutischen Zwecken (z.B. bei Bluthochdruck, bei stressbedingten Erkrankungen oder bei orthopädischen, dermatologischen oder sportmedizinischen Symptomen) eingesetzt.

     

    Nach Ansicht des BFH hat die GmbH durch die entgeltliche Überlassung von Starksolebädern zum Zwecke des Floatings kein Heilbad verabreicht. Ein Heilbad muss zweckbestimmt der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen. Wird die Verabreichung eines Bades - wie im Urteilssachverhalt - nicht zu Heilzwecken durchgeführt, sondern erfolgt sie aus anderen Gründen, insbesondere zum Zwecke der Erholung oder des Wohlbefindens, liegt keine Verabreichung eines Heilbades vor. Damit kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 S. 1 Alt. 2 UStG)hier nicht in Betracht.

     

    Die Verabreichung eines Starksolebades kann im Einzelfall dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wenn das Floating zum Zwecke der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung also mit medizinisch-therapeutischem Zweck erfolgt.

     

    PRAXISHINWEIS | Für die ermäßigte Besteuerung der Verabreichung eines Heilbades kommt nicht darauf an, welche Person das Starksolebad verabreicht oder welche Qualifikation sie hat. Im Urteilssachverhalt war der GmbH-Geschäftsführer ausgebildeter Masseur und medizinischer Bademeister. § 12 Abs. 2 Nr. 9 S.1 UStG begünstigt bestimmte Sachleistungen, ohne dass an den Leistenden selbst besondere Anforderungen zu stellen sind (unternehmensbezogene Betrachtungsweise). Dies unterscheidet den Anwendungsbereich der Vorschrift von § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG. Letztere stellt - anders als § 12 Abs. 2 Nr. 9 S. 1 UStG - für die Steuerbefreiung bestimmte Anforderungen an die eine Tätigkeit ausübende Person.

    Quelle: ID 43117039