· Nachricht · Ertragsteuer
Abgabe von von selbst gefertigten Zytostatika
| Nach Angaben von Ernst & Young hat der BFH in zwei bislang noch nicht veröffentlichten Entscheidungen die Ertragsteuerfreiheit der ambulanten Abgabe von Zytostatika in gemeinnützigen Krankenhäusern bestätigt. |
Damit lehnt der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung ab. Die Abgabe von selbst gefertigten Zytostatika durch Institutsambulanzen und ermächtigte Ärzte an ambulante Patienten im Krankenhaus geschieht nicht im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Sie ist dem ertragsteuerbefreiten Krankenhauszweckbetrieb gemäß § 67 AO zuzuordnen. (eNewsletter Tax vom 22.8.13).
PRAXISHINWEIS | Das FG Münster (23.2.12, 9 K 4639/10 K, Rev. BFH I R 31/12, 24.10.12, 10 K 630/11 K, Rev. BFH I R 82/12) hatte 2012 die ambulante Verabreichung von Zytostatika dem Zweckbetrieb zugeordnet. Die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung ambulant verabreichter Zytostatika liegt dem EuGH (C-366/12) vor. |