· Fachbeitrag · Feststellungsverfahren
Regelmäßig keine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer Ehegatten-GbR bei Fotovoltaikanlagen
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Betreiben zusammen veranlagte Ehegatten gemeinschaftlich auf ihrem eigengenutzten Wohnhaus eine Fotovoltaikanlage als GbR, hat regelmäßig keine gesonderte und einheitliche Feststellung der Gewinneinkünfte zu erfolgen. Dies gilt unerheblich davon, ob die GbR die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG anwendet oder als regelbesteuernde Unternehmerin tätig wird (BFH 6.2.20, IV R 6/17). |
Sachverhalt
Die Klägerin besteht als GbR aus zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten. Sie betreibt auf dem eigengenutzten Wohnhaus der Ehegatten eine Fotovoltaikanlage. Der erzeugte Strom wird teilweise privat genutzt, der überschüssige Anteil in das Stromnetz eingespeist und veräußert. Auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung wurde verzichtet. Der Gewinn wurde durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt und von den Gesellschaftern in der Einkommensteuererklärung deklariert. Eine Gewinnfeststellungserklärung wurde nicht abgegeben. Das beklagte FA erließ anhand der Gewinnermittlung einen Gewinnfeststellungsbescheid (Schätzung). Mit der dagegen erhobenen Klage richtete sich die Klägerin lediglich gegen die Vornahme der Gewinnfeststellung. Das FG Niedersachsen sah im Streitfall einen Fall von geringer Bedeutung i. S. d. § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO und gab der Klage statt. Hiergegen richtete sich die Revision des FA mit der Begründung, aufgrund unterschiedlicher Bearbeiter und Bearbeitungszeiten für GbR und Gesellschafter innerhalb des FA bestehe die Gefahr divergierender Entscheidungen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA wurde vom BFH als unbegründet zurückgewiesen und die Auffassung des FG, dass ein Fall von geringer Bedeutung vorliege und deshalb eine Gewinnfeststellung nicht durchzuführen sei, bestätigt.
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