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  • · Fachbeitrag · FG-Rechtsprechung kompakt

    Wichtige anhängige Entscheidungen für Freiberufler

    | Auch für das 2. Quartal 2020 haben wir wieder die für die Praxis bedeutsamsten Entscheidungen der Finanzgerichte zusammengestellt und kurz kommentiert. Da die Rechtsentwicklung häufig aufgrund ausstehender Revisions-, Verfassungsgerichts- oder EuGH-Entscheidungen noch nicht abgeschlossen ist, sollten die einzelnen Problematiken weiter im Auge behalten werden. |

    1. Keine gesetzliche Ausschlussfrist für Antrag auf Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags

    Gemäß § 8d Abs. 1 S. 1 KStG ist § 8c KStG (Untergang nicht genutzter Verluste) nach einem schädlichen Beteiligungserwerb auf Antrag nicht anzuwenden, wenn die Körperschaft seit ihrer Gründung oder zumindest seit dem Beginn des dritten VZ, der dem VZ nach § 8d Abs. 1 S. 5 KStG vorausgeht, ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält und in diesem Zeitraum bis zum Schluss des VZ des schädlichen Beteiligungserwerbs kein Ereignis i. S. v. § 8d Abs. 2 KStG stattgefunden hat. Gemäß § 8d Abs. 1 S. 5 KStG ist der Antrag in der Steuererklärung für die Veranlagung des VZ zu stellen, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt.

     

    Der Verlustvortrag, der zum Schluss des VZ verbleibt, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt, wird gemäß § 8d Abs. 1 S. 6 KStG zum fortführungsgebundenen Verlust (fortführungsgebundener Verlustvortrag). Das FG Niedersachsen hat in diesem Zusammenhang aktuell entschieden, dass das in § 8d Abs. 1 S. 5 KStG formulierte Antragsrecht sogar bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft des Körperschaftsteuerbescheids rechtswirksam ausgeübt werden kann (FG Niedersachsen 28.11.19, 6 K 356/18, Rev. BFH I R 3/20).