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  • · Fachbeitrag · Finanzierung

    Unbestimmte variable Zinsklausel - Bank soll über 230.000 EUR zurückzahlen!

    von RA Tilmann Vaerst, Münster

    | Wird in einem Darlehensvertrag ein variabler Zinssatz vereinbart, muss die Bank die konkreten Voraussetzungen angeben, nach denen der variable Zinssatz geändert werden kann. Ist dies nicht der Fall, kann der geschuldete Vertragszins auf den gesetzlichen Zinssatz oder sogar darunter vermindert werden. Dies hat das LG Duisburg ( 1.12.11, 1 O 124/11 ) zu einem Zinscap-Darlehen entschieden. Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, die Bank hat bereits Berufung eingelegt, hat es erhebliche Relevanz für Finanzierungen mit vergleichbaren Darlehensvereinbarungen. |

    1. Zinsanpassung bei Zinscap-Darlehen

    Unter dem Namen Zinscap-Darlehen bieten Banken zum Teil variabel verzinsliche Investitionsdarlehen an. Die Banken passen die Zinssätze dieser Darlehen in der Regel viertel- bzw. halbjährlich an die Zinsen des Geldmarktes an. Um den Darlehensnehmer vor steigenden Zinsen zu schützen, wird in dem Darlehensvertrag ein sogenannter Cap eingebaut. Dieser Cap stellt eine Obergrenze dar, bis zu der die Zinsen im äußersten Fall ansteigen können. Diesen Cap gibt es allerdings auch in der umgekehrten Richtung mit einer Untergrenze bei stark fallenden Zinsen.

     

    In der Rechtsprechung wurde bereits mehrfach bestätigt, dass Banken bei der Verwendung von variablen Zinsklauseln in Darlehensverträgen einem Transparenzbedürfnis des Kunden durch möglichst präzise Informationen Rechnung tragen müssen. So hat das LG Dortmund (30.6.00, 8 O 559/99, rkr.) entschieden, dass eine Klausel unwirksam ist, wenn sie die Anpassungsparameter nicht mit der „größtmöglichen Präzision“ angebe. Eine Zinsanpassungsklausel müsse jedenfalls den für die Anpassung maßgeblichen Referenzzinssatz nennen und festlegen, ab welcher prozentualen Veränderung des Referenzzinssatzes eine Anpassung des Darlehenszinssatzes erfolge (Anpassungsmarge).

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