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  • · Fachbeitrag · Firmenwagen

    Kein Anschein der Privatnutzung trotz mangelhaftem Fahrtenbuchs

    von StB Jürgen Derlath, Münster

    | Bei der Prüfung, ob der für eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge streitende Anscheinsbeweis erschüttert ist, müssen sämtliche Umstände berücksichtigt werden. Ein Fahrtenbuch darf nicht von vornherein mit der Begründung außer Betracht gelassen werden, es handele sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ( BFH 22.10.24, VIII R 12/21 ). |

    1. Sachverhalt

    Der Kläger, ein Prüfsachverständiger, besaß diverse Fahrzeuge. In seinem Betriebsvermögen hielt er einen BMW 740d X Drive sowie einen Lamborghini Aventador, in seinem Privatvermögen einen Ferrari 360 Modena Spider und einen Jeep Commander. Er trug vor, dass sich aus den handschriftlichen Fahrtenbüchern und den von ihm nach den Fahrtenbüchern angefertigten Transkripten ergebe, dass er den Lamborghini und den BMW nicht privat genutzt habe. Eine Privatnutzung sei auch deshalb nicht zu versteuern, weil er über gleichwertige Fahrzeuge im Privatvermögen verfügt habe. Doch damit konnte er weder beim FA noch beim FG durchdringen. Zum einen handele es sich um andere Fahrzeugtypen mit unterschiedlichem Prestige und Nutzungsmöglichkeiten. Zum anderen seien die handschriftlich geführten Fahrtenbücher nicht lesbar gewesen. Die Unleserlichkeit von Fahrtenbüchern könne auch nicht durch ein nachträglich erstelltes Transkript geheilt werden. Der BFH ist anderer Auffassung und hat die Vorentscheidung aufgehoben.

    2. Entscheidungsgründe

    Dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge werden erfahrungsgemäß auch privat genutzt. Das FG kann in der Regel davon ausgehen, dass eine private Nutzung stattgefunden hat, es sei denn, es gibt Anhaltspunkte für das Gegenteil. Der Kläger muss nicht das Gegenteil beweisen, sondern lediglich ernsthafte Möglichkeiten für eine andere Nutzung aufzeigen.