· Nachricht · Fotovoltaik-Anlage/Liebhaberei-Wahlrecht
Aufladen des Elektro-Firmenwagens ist unschädlich
| Das Aufladen eines beruflich oder betrieblich genutzten Elektro-Kfz ist für die Inanspruchnahme des Liebhaberei-Wahlrechts bei kleinen Fotovoltaikanlagen unschädlich (BMF 29.10.21, IV C 6 - S 2240/19/10006 :006, BStBl I 21, 2202). Damit kann das Wahlrecht also auch dann ausgeübt werden, wenn der Strom für das dienstlich oder betrieblich genutzte Elektroauto durch die heimische Fotovoltaikanlage produziert und genutzt wird. |
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Die Finanzverwaltung lässt Erleichterungen für die Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen (und kleiner Blockheizkraftwerke) bis 10 kW zu.
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Voraussetzung für das Liebhaberei-Wahlrecht ist allerdings, dass der Strom ‒ neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ‒ ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht wird. Der (teilweise) Verbrauch des Stroms durch einen Mieter oder zu anderweitigen eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken muss technisch ausgeschlossen sein. Dies gilt nicht, wenn die Mieteinnahmen 520 EUR im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten (vgl. R 21.2 Absatz 1 S. 2 EStR). Das BMF teilte nun auf Anfrage mit, dass das Aufladen eines berufliche oder betrieblich genutzten Kfz nicht unter die schädliche Nutzung fällt.
PRAXISTIPP | Arbeitnehmern, die ihren Elektro-Dienstwagen (auch) zuhause aufladen, darf vom Arbeitgeber ein bestimmter Betrag steuerfrei ersetzt werden (§ 3 Nr. 50 EStG). Einzelheiten zu den möglichen Pauschalen regelt ein weiteres Schreiben des BMF (9.9.20, BStBl I 20, 972). Die Möglichkeit des steuerfreien Auslagenersatzes sollte auch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer das Liebhaberei-Wahlrecht nutzt. |