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Künstlersozialabgabe: Neue Prüfmechanismen ab 2015
| Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung soll auch in 2015 bei 5,2 % liegen. Das wohl keine erneute Erhöhung notwendig wird, liegt vor allem an dem kürzlich im Bundesgesetzblatt verkündeten Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes, wodurch die Deutsche Rentenversicherung ihre Prüftätigkeit massiv ausweiten wird. |
Grundsätzlich gehören alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen.
Neue Prüfroutine
Ab 2015 werden alle Arbeitgeber aus dem Verwerterbestand der Künstlersozialkasse sowie alle Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten regelmäßig im Rahmen der turnusmäßig stattfindenden Arbeitgeberprüfungen (mindestens alle vier Jahre) auf etwaige Melde- und Zahlungspflichten geprüft. Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten wird ein jährliches Prüfkontingent gebildet. Der Umfang des Kontingentes soll gewährleisten, dass der durchschnittliche Prüfturnus in dieser Gruppe zehn Jahre beträgt.
Geringfügigkeitsgrenze
Unternehmen, die nur unregelmäßig und in geringem Umfang zum Zwecke der Eigenwerbung, Öffentlichkeitsarbeit oder im Rahmen der sogenannten Generalklausel Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen, profitieren ab 2015 von einer Geringfügigkeitsgrenze. Diese beträgt 450 EUR und bezieht sich auf die Summe der Entgelte (nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes) aus den in einem Kalenderjahr erteilten Aufträgen.
Weiterführende Hinweise
- Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes vom 30.7.14, BGBl I 14, 1311; Künstlersozialabgabe-Verordnung 2015, Entwurf des BMAS vom 24.7.14
- Für weitere Informationen zur Abgabepflicht siehe auch www.kuenstlersozialkasse.de.