· Fachbeitrag · GEMA-Gebühren
Wartezimmer-TV in Reha-Zentrum kostet GEMA-Gebühren
Die Wiedergabe von Fernseh- und Hörfunksendungen in Gemeinschaftsräumen von Reha-Zentren ist abgabenpflichtig. Die Ausstrahlung in Warte- und Trainingsräumen für Patienten ist eine öffentliche Wiedergabe; denn sie ist nicht Teil der Behandlung, sondern eine zusätzliche Dienstleistung. Darüber hinaus verschafft sie dem Inhaber einen zusätzlichen Wettbewerbsvorteil (EuGH 31.5.16, C-117/15).
Die Wiedergabe von Fernseh- und Hörfunksendungen in Gemeinschaftsräumen von Reha-Zentren ist abgabenpflichtig. Die Ausstrahlung in Warte- und Trainingsräumen für Patienten ist eine öffentliche Wiedergabe; denn sie ist nicht Teil der Behandlung, sondern eine zusätzliche Dienstleistung. Darüber hinaus verschafft sie dem Inhaber einen zusätzlichen Wettbewerbsvorteil (EuGH 31.5.16, C-117/15). |
Der Inhaber eines Reha-Zentrums hatte für die Patienten in zwei Warteräumen und einem Trainingsraum Fernsehgeräte aufgestellt. Er weigerte sich mit Blick auf die Rechtsprechung des BGH zum Wartezimmer-TV bei Zahnärzten (BGH 18.6.15, I ZR 14/14, PFB Nachricht vom 16.7.15) Gebühren zu entrichten. Der Streit landete beim LG Köln, das die Sache dem EuGH vorlegte.
Der EuGH sah das TV-Angebot des Reha-Zentrums als zusätzliche Dienstleistung mit gewerblichem Zweck an. Sie erfolge zwar vor und während den Behandlungen, habe aber keine medizinische Bedeutung. Die Patienten des Reha-Zentrums seien auch „neues Publikum“, weswegen es sich um eine öffentliche Wiedergabe handele.