· Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht
BVerfG kippt Sozietätsverbot - Grünes Licht für die Rechtsanwälte-Ärzte-Apotheker-Sozietät
von Michael Schmolinske LL.B., Berlin
| Das Sozietätsverbot des § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO erlaubt die gemeinsame Berufsausübung von Rechtsanwälten mit Rechts- und Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und vereidigten Buchprüfern - Ärzte und Apotheker gehören bislang nicht dazu. Genau einen solchen Fall aber hatte nun das BVerfG (12.1.16, 1 BvL 6/13, Beschluss) zu entscheiden und dabei die Verfassungsmäßigkeit des Sozietätsverbots nach § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO zu beurteilen. Der Beitrag schildert die tragenden Gründe der Entscheidung und zeigt, welche Auswirkungen sie haben wird. |
1. Eine interprofessionelle Partnerschaft für Arztrecht
Es ist ein Ehepaar aus München - er Rechtsanwalt, sie Ärztin und Apothekerin - die das Unmögliche versuchen: Sie wollen eine „interprofessionelle Partnerschaft für das Recht des Arztes und des Apothekers“ eintragen lassen. Zwar gestattet § 23a der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (BOÄ) die gemeinsame Berufsausübung, solange „keine Heilkunde am Menschen“ ausgeübt wird und die Berufsordnung für bayerische Apotheker/-innen enthält dazu keine Regelung, dennoch wird die Eintragung versagt. § 1 Abs. 3 PartGG (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz) verweist darauf, dass das einschlägige Berufsrecht die Berufsausübung in der Partnerschaftsgesellschaft regeln oder gar ausschließen kann. Die Wende brachte erst der BGH: Die Richter sahen das Sozietätsverbot des § 59a BRAO als verfassungswidrig an, setzten das Verfahren aus und legten die Sache dem BVerfG im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens vor.
2. Die Verfassungswidrigkeit des Sozietätsverbots
Das BVerfG (12.1.16, 1 BvL 6/13 ) sieht in dem Sozietätsverbot einen Eingriff in das Grundrecht der freien Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Ein solcher Eingriff darf aber nur erfolgen, wenn er eine gesetzliche Grundlage besitzt und zudem verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist - also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Im Einzelnen muss der Eingriff also einen legitimen Zweck verfolgen, zur Zweckerreichung erforderlich und darüber hinaus auch angemessen sein.
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