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  • 26.05.2023 · Nachricht · Gesellschaftsrecht

    Gesellschafter darf nicht wegen eigener Betroffenheit von Willensbildung der GbR ausgeschlossen werden

    | Ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist wegen des Grundsatzes, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf, von der Abstimmung über die Kündigung eines Vertrags ausgeschlossen, wenn der Beschluss darauf abzielt, das Verhalten des Gesellschafters zu missbilligen. Auch bei der konkludenten Beschlussfassung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist der einem Stimmverbot unterliegende Gesellschafter an der Willensbildung der Gesellschaft zu beteiligen (BGH 17.1.23, II ZR 76/21). |

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