Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Das 3. Pflegestärkungsgesetz soll am 1.1.17 in Kraft treten.

    | Das Bundeskabinett hatte bereits Ende Juni 2016 den Entwurf eines „Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG III) beschlossen. Damit könnte der Entwurf voraussichtlich im September in den Bundestag und in den Bundesrat und mit Beginn des kommenden Jahres in Kraft treten. |

     

    Das Gesetz soll u.a die Versorgung verbessern, Pflegebedürftige und deren Angehörige besser unterstützen und Abrechnungsbetrug erschweren:

     

    • Um die Versorgung sicherzustellen können Pflegekassen nun verpflichtet werden, sich an Ausschüssen zu beteiligen, die sich mit regionalen Fragen oder sektorenübergreifender Versorgung beschäftigen. Die Pflegekassen müssen Empfehlungen der Ausschüsse zur Verbesserung der Versorgungssituation künftig bei Vertragsverhandlungen einbeziehen.

     

    • Die Beratung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen vor Ort soll verbessert werden. Dazu bekommen Kommunen für die Dauer von fünf Jahren ein Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten. Darüber hinaus sollen sie künftig Beratungsgutscheine der Versicherten für eine Pflegeberatung einlösen können.

     

    • Kommunen können sich an Maßnahmen zum Auf- und Ausbau der Angebote zur Unterstützung im Alltag auch in Form von Personal- oder Sachmitteln einzubringen. Diese Angebote zur Unterstützung im Alltag richten sich nicht nur an Pflegebedürftige, sondern auch an deren Angehörige.

     

    • Wie im SGB XI soll auch im Recht auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII und im Bundesversorgungsgesetz (BVG) der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt werden. So soll sichergestellt werden, dass finanziell Bedürftige im Falle der Pflegebedürftigkeit angemessen versorgt werden.

     

    • Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff im SGB XI erweitert das Leistungsrecht der Pflegeversicherung um die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen. Dadurch entstandene Abgrenzungsfragen zwischen den Leistungen der Eingliederungshilfe und den Leistungen der Pflegeversicherung bzw. Hilfe zur Pflege soll das Gesetz klären.

     

    • Um Abrechnungsbetrug in der Pflege zu verhindern, erhält die Gesetzliche Krankenversicherung ein systematisches Prüfrecht: Auch Pflegedienste, die ausschließlich Leistungen der häuslichen Krankenpflege für Krankenkassen erbringen, sollen zukünftig regelmäßig von den Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erfasst werden.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Überblick über die Schwerpunkte des 1. Pflegestärkungsgesetzes (PFB online 24.3.15)
    • Überblick über die Schwerpunkte des 2. Pflegestärkungsgesetzes (PFB online 26.3.15)
    Quelle: ID 44203698