· Nachricht · Gewerbesteuer
Ambulante Dialysezentren sind nicht von der Gewerbesteuer befreit
| Krankenhäuser, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen, Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen sowie Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation können von der Gewerbesteuer befreit sein ( § 3 Nr. 20 GewStG ). Das gilt jedoch nicht für ambulante Dialysezentren, die nicht zu den begünstigten Einrichtungen gehören ( BFH 25.1.17, I R 74/14 ). |
In den beiden Dialysezentren wurden Patienten von Krankenfachkräften während der ambulanten Dialyse betreut. Damit ließen sich die Dialysezentren nicht unter die begünstigten Einrichtungen fassen:
- Der nach sozialrechtlichen Vorgaben geprägte Begriff „Krankenhaus“ erfordert die Möglichkeit der Vollversorgung der Patienten. Und für eine (wettbewerbliche) Gleichstellung mit einem krankenhäuslichen Dialysezentrum fehlt die Rechtsgrundlage.
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