· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Behandlungen durch Psychotherapeuten in Ausbildung ist gewerbesteuerpflichtig
von StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de
Erzielt eine GmbH, die Psychotherapeuten ausbildet, Einnahmen aus der Behandlung von Patienten durch eigene Auszubildende, sind diese Behandlungsleistungen gewerbesteuerpflichtig (FG Münster, 31.8.15 9 K 2097/14). |
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH und anerkannte Ausbildungsstätte für psychologische Psychotherapeuten, die hierfür Ausbildungsgebühren erhält. Die Ausbildung erfolgt u. a. in eigenen, ambulanten psychotherapeutischen Ambulanzen, in denen Patienten durch die Auszubildenden mit Unterstützung von Ambulanzleiter und Fachaufsichten therapiert werden. Zwischen der GmbH und der KV bestehen für diese Behandlungen Vergütungsvereinbarungen.
Die Klägerin behandelte die Umsätze aus der Ausbildung und die Umsätze für die Behandlungsleistungen einheitlich umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 21 a UStG und somit auch gewerbesteuerfrei nach § 3 Nr. 13 GewStG 2002. Das Finanzamt unterwarf jedoch die Behandlungsleistungen der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG, wodurch die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 GewStG 2002 nicht möglich ist. Das FG Münster entschied entsprechend.
Anmerkungen
Nach § 4 Nr. 21 a UStG sind alle unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen umsatzsteuerfrei. Die Leistungen müssen auf den Erfolg des Schul- und Bildungszwecks gerichtet sein. Durch die Behandlungsmaßnahmen werden zwar notwendige Praxiserfahrungen gesammelt, jedoch besteht daneben eine weitere Leistungsbeziehung zwischen der Klägerin und der KV. Die Patienten erhalten eine Therapieleistung, für die die KV eine Vergütung zahlt. Es bestehen zwei eigenständige Leistungsbeziehungen:
- Zum einen werden für die Vermittlung der theoretischen und praktischen Kenntnisse Vergütungen von den Auszubildenden erzielt, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. § 4 Nr. 21 a UStG ist erfüllt.
- Zum anderen erfolgen Einnahmen von der KV für die Therapie von Patienten, die Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG darstellen. Nur für diese Heilbehandlungen leistet die KV, sie übernimmt keine Ausbildungskosten.
Durch die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 GewStG 2002 sollen private Bildungsanbieter nicht schlechter gestellt sein als öffentliche Bildungsanbieter. Die Befreiung betrifft aber ausschließlich die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen der privaten Bildungsanbieter. Ist § 4 Nr. 21 UStG erfüllt, gilt insoweit auch die Gewerbesteuerbefreiung.
Die erzielten Einnahmen aus den Behandlungen betreffen allein die Therapieleistungen. Sie sind zwar ebenfalls umsatzsteuerfrei, aber nach einer Befreiungsnorm, die als Voraussetzung in § 3 Nr. 13 GewStG 2002 nicht aufgeführt ist. Das wird auch nicht durch Art. 132 Abs. 1 i MwStSystRL geändert, wonach die Aus- und Fortbildung sowie die berufliche Umschulung sowie eng damit verbundene Dienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit sind, da in § 3 Nr. 13 GewStG 2002 explizit die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG aufgeführt ist.
Praxishinweis
Eine analoge Anwendung von § 3 Nr. 20 GewStG 2002, wonach Krankenhäuser von der Gewerbesteuer befreit werden, ist alternativ auch nicht möglich. Diese Befreiungsnorm soll eine Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherungen bewirken und gilt daher nur für die im Gesetz aufgeführten Einrichtungen.