· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Eine Heileurythmistin kann freiberuflich tätig sein
| Der Abschluss eines Integrierten Versorgungsvertrags nach §§ 140a ff. SGB V zwischen dem Berufsverband der Heileurythmisten und einer gesetzlichen Krankenkasse stellt ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlichen Ausbildung und Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar. Eine weitergehende Prüfung der Vergleichbarkeit der Ausbildung und Tätigkeit des Heileurythmisten mit der eines Krankengymnasten/Physiotherapeuten ist aufgrund der indiziellen Wirkung der Teilnahmeberechtigung an den Leistungen der IV-Verträge nicht erforderlich (BFH 20.11.18, VIII R 26/15).|
Streitig war, ob die ausgebildete Heileurythmist einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht und damit gewerbesteuerpflichtig ist.
Der BFH entschied, dass die Tätigkeit der Klägerin als Heileurythmistin dem in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG aufgeführten Katalogberuf des Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlich sei. Entgegen der Auffassung des FG stelle der Abschluss der Verträge zur Durchführung Integrierter Versorgung mit Anthroposophischer Medizin auf der Grundlage der §§ 140a ff. SGB V (IV-Verträge) zwischen dem Berufsverband der Heileurythmisten und den gesetzlichen Krankenkassen ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlichen Tätigkeit dar.