· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Gewerbesteuerpflicht bei ambulanten Rehabilitationszentren bis 2014
von StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de
Ambulante Rehabilitationszentren sind Krankenhäusern oder ambulanten Pflegeeinrichtungen nicht gleichzustellen. Die Gewerbesteuerfreiheit nach § 3 Nr. 20 GewStG a.F. gilt für ambulante Rehabilitationszentren nicht (BFH 9.9.15, X R 2/13). |
Sachverhalt
Der Kläger, ein selbstständiger Physiotherapeut, betreibt zusätzlich ein ambulantes Rehabilitationszentrum. Mit verschiedenen Sozialversicherungsträgern wurden Verträge i.S. § 40 Abs. 1 SGB V abgeschlossen, jedoch bestand kein Versorgungsvertrag nach §§ 107, 111 SBG V. Die Patienten wurden i.d.R. über mehrere Wochen vier bis sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche behandelt. Die medikamentöse Versorgung wurde sichergestellt, andere Pflegeleistungen erbracht, wie z.B. Verband wechseln, Hilfe beim An-/Auskleiden und bei Toilettengängen. Auf Wunsch wurde ein Mittagessen angeboten. Hierfür erhielt der Kläger eine Fallpauschale, die Verpflegung und Pflegeleistungen abdeckte. Der Gewinn des Rehabilitationszentrums wurde vom Kläger mit Hinweis auf § 3 Nr. 20 GewStG a.F. gewerbesteuerfrei behandelt - zu Unrecht, wie der BFH nun feststellte.
Anmerkungen
Nach § 3 Nr. 20 GewStG a.F. erhalten Krankenhäuser, ambulante Pflegeeinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen eine Gewerbesteuerbefreiung. Bei Pflegeleistungen werden Personen versorgt, die allein dazu nicht mehr in der Lage sind, ohne dass durch die Pflegeleistung die medizinische Ursache geändert wird. Die Rehabilitationsleistungen des Klägers sind jedoch keine Pflegeleistungen. Sie dienen dazu, eine Krankheit zu heilen, ihr Verschlimmern zu vermeiden, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung den Behandlungserfolg zu sichern. Eine Befreiung von der Gewerbesteuer, wie bei ambulanten Pflegeeinrichtungen oder Kurzzeitpflegeeinrichtungen, ist daher nicht möglich. Und auch die Gewerbesteuerbefreiung für Krankenhäuser greift nicht. Zwar dienen die erbrachten Leistungen des Klägers i.w.S. der Behandlung von Krankheiten und gehören daher zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Ihr Ziel ist es u.a. eine drohende Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Da die Patienten aber in diesem Fall nicht vollstationär behandelt wurden, greift die Befreiung für Krankenhäuser nicht.
Praxishinweis
Durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU wurde § 3 Nr. 20 GewStG um „Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation“ ergänzt. Voraussetzung für die Gewerbesteuerbefreiung ist nun, dass die Behandlungskosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern oder der Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. Die Befreiung gilt erstmals für den VZ 2015.