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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Gewerbliche Infektion durch Medikamentenabgabe zur Heimselbstbehandlung

    | Die Abgabe von Präparaten an Hämatophiliepatienten (Bluter) zur Heimselbstbehandlung im Rahmen einer integrierten Versorgung kann zur gewerblichen Infektionsquelle für die gesamte Gemeinschaftspraxis werden (FG Düsseldorf 1.2.19, 3 K 3295/15 F, G). |

     

    Streitig war, ob aufgrund der Abgabe von Präparaten an Hämatophiliepatienten (Bluter) zur Heimselbstbehandlung im Rahmen einer integrierten Versorgung die gesamte Tätigkeit einer Gemeinschaftspraxis als gewerblich zu behandeln ist. Das FG kam zu dem Ergebnis, dass die Abgabe der Präparate eine gewerbliche Tätigkeit ist und gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG dazu führt, dass alle Einkünfte der Klägerin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festzustellen sind:

     

    • Bei dem Ein- und Verkauf von Wirtschaftsgütern handelt es sich um eine originär gewerbliche Tätigkeit. Die Tätigkeit ist auch mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt worden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass von der Gemeinschaftspraxis unstreitig ein 5 %iger Aufschlag auf den Preis der Präparate als Verabreichungs- und Handlingspauschale vorgenommen wurde.

     

    • Die ärztliche Tätigkeit und die Abgabe der Präparate sind auch nicht als einheitlich freiberuflich zu beurteilen. Wenn die beiden Tätigkeiten untrennbar miteinander verflochten wären, wäre die gesamte Tätigkeit nach der Geprägerechtsprechung des BFH zwar als einheitlich gewerblich oder freiberuflich zu beurteilen. Indes sind die von der Gemeinschaftspraxis ausgeübten Tätigkeiten nach Auffassung des Senats leicht trennbar.

     

    • Das Vorliegen auch einer gewerblichen Tätigkeit, die nicht untrennbar mit der freiberuflichen Tätigkeit verbunden ist, führt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG dazu, dass die von der Gemeinschaftspraxis unternommene Tätigkeit in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt. Die vom BFH aufgestellte Bagatellgrenze für äußerst geringfügige gewerbliche Tätigkeiten (originär gewerbliche Nettoumsatzerlöse nicht höher als 3 % des Gesamtnettoumsatzes und nicht höher als 24.500 EUR) ist im Streitfall unstreitig überschritten.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Abfärberegelung - Integrierte Versorgung bei ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaften (zu (OFD Frankfurt/M. 16.8.16 , S 2241 A - 65 - St 213; PFB Nachricht vom 18.11.16)
    • Außenprüfung bei Heilberufen - Die Abfärbetheorie in der Betriebsprüfung bei Heilberuflern (PFB 18, 61)
    • Einkommensteuer ‒ Integrierte Versorgung führt bei Gemeinschaftspraxen zur Abfärbung (OFD Frankfurt 16.8.16, S 2241 A ‒ 65 ‒ St 213; PFB Nachricht vom 19.09.16)
    • Abfärbung ‒ BFH setzt Bagatellgrenze für die Abfärbung von geringfügigen gewerblichen Einkünften fest (Scur, PFB 15, 109)
    • Gewinnermittlung ‒ Eine Ärzte-GbR wird durch gewerbliche Infektion buchführungspflichtig nach § 141 AO (Kratzsch, PFB 15, 271)
    • Berufsausübungsgemeinschaft ‒ Gewerbliche Infizierung der Einkünfte (Bingel/Götsching, PFB 12, 183)
    • Einkommensteuer ‒ Abwehrberatung bei gewerblich infizierten Einkünften einer Freiberuflergesellschaft (Kratzsch, PFB 07, 60)
    • Einkünftequalifikation ‒ Abfärbewirkung bei freiberuflich tätigen Mitunternehmerschaften (Kratzsch, PFB Beitrag vom 7.7.15)
    • Abfärbetheorie ‒ Gewerbliche Infektion durch das Tätigwerden von Berufsträgern (Kratzsch, PFB 17, 72)
    • Einkommensteuer ‒ Gewerbliche Infektion durch Fallpauschalen (Kratzsch, PFB 17, 38)
    • Gewerbliche Infektion ‒ Gilt die Bagatellgrenze auch bei geringfügigen gewerblichen Beteiligungseinkünften einer Obergesellschaft? (Kreft, PFB 17, 41)
    Quelle: ID 45987683