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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Keine Gewerbesteuerbefreiung für ein Dialysezentrum

    | Ein Dialysezentrum kann die Steuerbefreiungsvorschriften des § 3 Nr. 20 Buchst. b oder d GewStG nicht in Anspruch nehmen ( FG Münster 25.8.14, 9 K 106/12 G, Rev. zugelassen). |

     

    Die Klägerin, die zwei Dialysezentren betreibt, gab keine Gewerbesteuererklärungen ab. Nach einer Außenprüfung vertrat das FA die Ansicht, dass die Betriebe gewerbesteuerpflichtig seien und erließ entsprechende Gewerbesteuermessbescheide. Demgegenüber berief sich die Betreiberin auf die Steuerfreiheit ihrer Tätigkeit, weil aus Wettbewerbsgründen eine Gleichbehandlung mit Krankenhäusern geboten sei, die vielfach auch Dialysebehandlungen anböten. Außerdem unterhalte sie Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen, denn während der Dialysebehandlung seien ihre Patienten stets pflegebedürftig.Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab.

     

    Für die Klägerin greife keine Befreiungsvorschrift ein:

     

    • Ihre Dialysezentren seien zunächst nicht als Krankenhäuser i.S. von § 3 Nr. 20 Buchst b GewStG anzusehen, weil sie nicht über die Möglichkeit einer vollstationären Behandlung und einer durchgängigen Vollverpflegung verfügten. Bei der Dialyse handele es sich vielmehr um eine ambulante Behandlung.

     

    • Dialysezentren seien auch keine Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen (§ 3 Nr. 20 Buchst. d) 1. Alt. GewStG). Dies setze einen längerfristigen Aufenthalt der Patienten voraus. Darüber hinaus stehe bei der Dialyse nicht die Pflege als Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens, sondern die Behandlung der gestörten Nierenfunktion im Vordergrund. Aus diesem Grund scheitere auch eine Einordnung der Dialysezentren als Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen (§ 3 Nr. 20 Buchst. d 2. Alt. GewStG). Dies setze zudem voraus, dass die Pflege und die hauswirtschaftliche Versorgung des Patienten in dessen Wohnung stattfinden.

     

    • Die Klägerin sei auch nicht aus Gründen der Wettbewerbsneutralität von der Gewerbesteuer zu befreien. Der Gesetzgeber überschreite die verfassungsrechtliche Grenze seiner Gestaltungsfreiheiten nicht, wenn er ambulante Behandlungseinrichtungen wie Dialysezentren steuerlich schlechter stelle als Krankenhäuser.
    Quelle: ID 43127075