· Nachricht · Gewerbesteuer
Wann sind Sponsoring-Aufwendungen (gewinnerhöhend) bei der Gewerbesteuer hinzuzurechnen?
| Aufwendungen für die Überlassung von Werbeflächen (im Streitfall u. a. Bande und Trikots) sowie für die Überlassung eines Vereinslogos für Werbezwecke unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG bzw. § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG (FG Niedersachsen 11.11.21, 10 K 29/20, Rev. BFH VI R 5/22 ). |
Streitgegenstand war ein Sponsorenvertrag zwischen dem Kläger und einer GmbH, die die Sponsorenrechte eines Sportvereins vermarktete. Dem Sponsor war es erlaubt, das Logo des Sportvereins zu nutzen, auf den Banden für sich zu werben und das Firmenlogo auf den Trikots der Spieler anzubringen. Die Betriebsprüfung vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem Sponsoringvertrag um einen gemischten Vertrag handele und die vom Vertrag umfassten Aufwendungen teilweise zu Hinzurechnungen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d und f GewStG führten. Da die verschiedenen Leistungselemente in den Verträgen nicht betragsmäßig ausgewiesen waren, ordnete der Betriebsprüfer die Aufwendungen im Schätzungswege zu.
Das FG gab der Betriebsprüfung recht. Die Mieten für die Überlassung der Bande, der Präsentationsleinwand und der Bodenwerbefläche sowie der Trikots und weiterer Bekleidungsstücke waren gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Das Entgelt für die Überlassung des Firmenlogos für Werbezwecke der Klägerin war nach § 8 Nr. 1 Buchst. F EStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen.