· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Was ist zu tun, wenn sich der Gewerbesteuerprüfer für eine Außenprüfung ankündigt?
von Dr. Stephan Peters, Haltern am See
| Dass die Gewerbesteuer auch bei Freiberuflern zukünftig im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen stärker in den Fokus der Betrachtung rücken könnte, drängt sich schon alleine aufgrund der zunehmend sensiblen Rechtsprechung auf. Im Mittelpunkt der Prüfung wird es dabei zentral um die Frage gehen, ob Freiberufler in komplexen Strukturen (z. B. überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften mit Angestellten) noch hinreichend leitend und eigenverantwortlich i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG tätig sind. |
1. Hintergrund
In welchen Fällen diese erforderliche Tätigkeit von Freiberuflern im Rahmen von Außenprüfungen hinterfragt werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Erst im Jahr 2018 hat der BFH bestätigt, dass ein Laborarzt, der nach den betrieblichen Arbeitsabläufen Untersuchungsergebnisse weder zur Kenntnis nimmt, noch auf Plausibilität prüft, keine Einkünfte gemäß § 18 EStG erzielt. Für Labormediziner und Pathologen ist seitdem fraglich, ob tatsächlich noch ein relevanter und rechtlich sicherer Spielraum für die Annahme von Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit verbleibt. Im Einzelfall kommt der Dokumentation der Arbeitsabläufe und der konkreten Handlungen des Arztes eine entscheidende Bedeutung zu (BFH 12.6.18, VIII B 154/17).
Fehlt es an einer hinreichenden leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit, steht dies der Annahme von Einkünften aus selbstständiger Arbeit entgegen. Die Einkünfte sind in diesem Fall in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren. Damit unterliegen sie gemäß § 2 GewStG der Gewerbesteuer. Da nach den ertragsteuerlichen Regelungen im Bereich von „Freiberuflern“ regelmäßig positive Einkünfte erzielt werden, kann die bei Umqualifizierung der Einkünfte in gewerbliche Einkünfte zu zahlende Gewerbesteuer regelmäßig gemäß § 35 EStG steuerermäßigend berücksichtigt werden.
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