· Fachbeitrag · Gewerbliche Infektion
Nullbeteiligung einer Ärztin führt zu gewerblichen Einkünften der gesamten Praxis
von Dr. Stephan Peters, Haltern
| Eine überörtlich tätige Berufsausübungsgemeinschaft erzielt gewerbliche Einkünfte, wenn an einem Ort der BAG nur ein Arzt tätig ist, und genau dieser Arzt die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft nicht erfüllt und die übrigen Gesellschafter bezüglich dieses Standorts nicht leitend und eigenverantwortlich tätig sind (FG Münster, 28.11.21, 1 K 1193/18). |
1. Nullbeteiligungsgesellschaft in der Kennenlernphase
Dem Sachverhalt lag die streitige Mitunternehmerstellung einer Ärztin der BAG und damit einhergehend die Rechtsfrage zugrunde, ob die BAG in den Streitjahren 2008 bis 2013 Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat. Darüber hinaus war streitig, ob das FA für die Jahre 2008 bis 2010 Gewerbesteuermessbescheide erlassen durfte oder ob ihm dies infolge Verwirkung verwehrt war.
1.1 Ausgestaltung der Beteiligung der Nullgesellschafterin
Die ärztliche Gemeinschaftspraxis war im Streitzeitraum an zwei Standorten mit der Fachrichtung Augenheilkunde tätig. Die besagte Ärztin praktizierte alleine an einem der beiden Standorte, der im Zuge ihres Eintritts in die Gesellschaft eröffnet worden war. Die übrigen Gesellschafter praktizierten am anderen Standort. Vertraglich vereinbart war, dass die Gesellschafter ihren Beruf jeweils unabhängig und in eigener Verantwortung nach bestem Wissen und Gewissen ausüben. Jedes die ärztliche Berufsausübung betreffende Weisungsrecht ist ausgeschlossen.
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