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Absetzung für Abnutzung von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
| Nachdem der BFH (28.7.21, IX R 25/19) entschieden hatte, dass Steuerpflichtige, die sich nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes berufen, sich jeder im Einzelfall geeigneten Darlegungsmethode bedienen können, folgt nun das BMF (22.2.23, IV C 3 - S 2196/22/10006 :005) mit seiner Auslegung. |
Das BMF-Schreiben spricht in diesem Zusammenhang folgende Punkte an:
- AfA von Gebäuden nach typisierten festen AfA-Sätzen
- AfA von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
- Rechtfertigungsgründe für eine AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
- Besondere Betriebsgebäude und bestimmte Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind
- Gebäude, bei denen die objektiven Umstände im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer vermuten lassen
- Maßgebliche Kriterien für die Schätzung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
- Nachweismethoden
Weiterführender Hinweis
- BMF 22.2.23, IV C 3 -S 2196/22/10006 :005
Quelle: ID 49217286