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  • · Fachbeitrag · Gewinnermittlung

    AfA-Neuermittlung nach Entprägung einer Personengesellschaft

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover

    | Das FG Berlin-Brandenburg (9.7.24, 8 K 8119/23 ) hat zur Neuermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage bei Entprägung einer Personengesellschaft entschieden. Ist hierbei eine bisher gewerblich geprägte, Immobilien vermietende GmbH & Co. KG nicht mehr nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägt ‒ weil ein Kommanditist zum Geschäftsführer bestellt wird ‒ führt diese Entprägung zu einer Entnahme der Grundstücke aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen zum Teilwert und damit zu einer Änderung der AfA-Bemessungsgrundlage. Der Beitrag betrachtet die praktischen Einzelheiten. |

    1. Sachverhalt

    Die Klägerin war Eigentümerin von zwei Wohnungsbaublöcken mit teilweiser gewerblicher Vermietung. Nachfolgend kam es zu einer Entprägung der Klägerin durch Einräumung von Geschäftsführungsbefugnis für den Kommanditisten. Die Klägerin wurde zunächst durch Bescheid für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erklärungsgemäß veranlagt. Daraufhin erließ das FA nach einer Außenprüfung einen geänderten Bescheid für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, mit dem es Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Veräußerungsgewinne und laufende gewerbliche Einkünfte) sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung feststellte und der Klägerin zurechnete. Mit Bescheiden änderte das FA zudem die gesondert und einheitlichen Feststellungen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 2008 bis 2011 sowie die Feststellungen verrechenbarer Verluste. Die Verluste der Jahre 2008 und 2009 waren demnach nicht mehr ausgleichsfähig, weil das FA nunmehr von einem negativen Kapitalkonto des Kommanditisten ausging. Hiergegen legte die Klägerin Einsprüche ein. Mit Einspruchsentscheidung änderte das FA die Feststellung der laufenden Einkünfte für 2008 bis 2011 abermals, indem es diese nun um AfA für Außenanlagen herabsetzte. Im Übrigen wies es die Einsprüche als unbegründet zurück. Die hiergegen eingelegte Klage war zulässig jedoch unbegründet.

    2. Entscheidungsgründe

    2.1. Widerstreitende Steuerfestsetzung

    Hinsichtlich der zu hoch angesetzten AfA konnte sich das FA auf die Änderungsvorschrift des § 174 Abs. 4 AO stützen. Es lag ein Steuerbescheid vor, der aufgrund „irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts“ gemäß § 174 Abs. 1 S. 1 AO ergangen war, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen zu Gunsten der Klägerin aufgehoben wurde.