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  • · Nachricht · Gewinnermittlung

    Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags

    | Ein für ein bestimmtes Wirtschaftsgut in einem Vorjahr gebildeter Investitionsabzugsbetrag kann in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden (gegen BMF 20.11.13, IV C 6 - S 2139-b/07/10002, BStBl I 13, 1493, Rz 6; BFH 12.11.14, X R 4/13). |

     

    Investitionsabzugsbeträge können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens geltend gemacht werden. Es können bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Allerdings wirkt sich gerade bei Unternehmen mit niedrigen Verlusten, aber hohen Investitionen der steuerliche Vorteil nicht optimal aus. Besser wäre es, nur einen Teilbetrag geltend machen zu können und diesen in den beiden Folgejahren aufzustocken. Jedoch ist die Finanzverwaltung bislang dagegen.

     

    In diesem Fall stritten die Beteiligten über die Frage, ob ein Investitionsabzugsbetrag, der bereits in einem Vorjahr abgezogen worden war, ohne dabei aber die absolute Höchstgrenze von 200.000 EUR je Betrieb (§ 7g Abs. 1 S. 4 EStG) oder die relative Höchstgrenze von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 7g Abs. 1 S. 1 EStG) zu erreichen, in einem Folgejahr des durch § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3 S. 1 EStG umrissenen Dreijahreszeitraums bis zum Erreichen der genannten Höchstgrenzen aufgestockt werden darf. Zwar finden sich - so der BFH - weder im Gesetzeswortlaut noch aus der Systematik des Gesetzes eindeutige Anhaltspunkte für die eine oder die andere Auffassung. Aber sowohl die historische Entwicklung des Gesetzes als auch der Gesetzeszweck sprechen für die Zulässigkeit späterer Aufstockungen eines für dasselbe Wirtschaftsgut bereits gebildeten Investitionsabzugsbetrags.

     

    PRAXISHINWEIS | Der BFH weist auch darauf hin, wie seine Sicht anzuwenden ist:

     

    • Die dreijährige Investitionsfrist (§ 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3 S. 1 EStG) wird mit der erstmaligen Inanspruchnahme für ein bestimmtes Wirtschaftsgut ausgelöst und kann sich durch eine spätere Aufstockung des für das nämliche Wirtschaftsgut bereits in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrags nicht verlängern (ebenso Kratzsch in Frotscher, EStG, 2011, § 7g Rz 58; a.A. Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach , § 7g EStG Rz 25; Bugge, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff , EStG, § 7g Rz B 69).

     

    • In Fällen, in denen die späteren tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringer sind als die voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die der Bildung des Investitionsabzugsbetrags zugrunde gelegt worden waren, ist nur der übersteigende Teilbetrag nach § 7g Abs. 3 S. 1 EStG („soweit“) rückgängig zu machen.
    Quelle: ID 43191548