· Fachbeitrag · Gewinnermittlung
Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten bei Einnahmen-Überschussrechnung
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover
| Der BFH (31.1.24, X R 11/22 ) hat zur steuerlichen Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten an einer GmbH bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG geurteilt. Hierbei ist insbesondere der Verlust aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehört ‒ auch im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ‒ gewinnmindernd i. S. d. § 4 Abs. 3 S. 4 EStG zu berücksichtigen. Für den Zeitpunkt und den Umfang des Betriebsausgabenabzugs ist insoweit maßgeblich, wann und in welcher Höhe die für den Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Mittel endgültig verloren gegangen sind. |
1. Sachverhalt
Der Kläger war zu 50 % an einer GmbH beteiligt. Darüber hinaus war er in seinem Einzelunternehmen vor allem für die GmbH tätig (Umsatzanteil ca. 40 bis 80 %). Seinen Gewinn aus diesem gewerblichen Einzelunternehmen hatte der Kläger zunächst durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Für die nachfolgenden Veranlagungszeiträume reichte er bei dem seinerzeit noch zuständigen FA keine Feststellungserklärungen mehr ein, sodass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb geschätzt werden mussten. Insbesondere für die Jahre 2012 und 2013 reichte er beim FA etwaige Einkommensteuererklärungen ein, in denen er seine gewerblichen Einkünfte durch EÜR ermittelt hatte. Bereits im Jahr 2007 hatte die GmbH jedoch ihren Geschäftsbetrieb eingestellt. Im Jahr 2008 war über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden; 2013 die endgültige Liquidation beantragt. Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2012 erklärte der Kläger einen Verlust aus der Auflösung der GmbH nach § 17 Abs. 4 EStG. Das FA erkannte diesen Verlust nicht an. Und auch der BFH gewährte den Verlust bisher nur zu einem geringen Teil.
2. Entscheidungsgründe
2.1 Beteiligung an Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen
Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden gehört, verliert diese Zuordnung nicht dadurch, dass sich die Umstände ändern, die ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen begründet haben. Ob eine Zuführung zum Betriebsvermögen nach Änderung der Verhältnisse noch möglich wäre, ist für die weitere Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen deshalb unerheblich.
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