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  • · Nachricht · Gewinnermittlung

    Besteuerung des Veräußerungsgewinns eines zum Betriebsvermögen gehörenden und teilweise privat genutzten Kfz

    | 2020 hatte der BFH (16.6.20, VIII R 9/18) erneut bekräftigt: Die Differenz zwischen Verkaufserlös/Teilwert und Buchwert des teilweise auch privat genutzten KfZ ist als Veräußerungsgewinn/Entnahmegewinn in voller Höhe steuerpflichtig, obwohl in den Jahren zuvor der auf die Privatfahrten entfallende Teil der AfA dem Gewinn als Einnahmen wieder hinzugerechnet worden ist. Doch nun muss das BVerfG (2 BvR 2161/20) diese Rechtsprechung überprüfen. |

     

    Nach Meinung des BFH rechtfertigte der Umstand, dass die tatsächlich für den Pkw in Anspruch genommene AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, weder eine lediglich anteilige Berücksichtigung des Veräußerungserlöses bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns noch eine gewinnmindernde Korrektur des Veräußerungsgewinns in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA.

     

    PRAXISTIPP | Das Problem kann in den Fällen vermieden werden, in denen der Pkw nur bis zu 50 % betrieblich genutzt wird. Denn dann kann er dem Privatvermögen zugeordnet werden und die betrieblich veranlassten Aufwendungen sind über eine Nutzungseinlage abzugsfähig. Ein späterer Veräußerungsgewinn bleibt steuerfrei. Ein Veräußerungsverlust wirkt sich allerdings auch nicht aus.

     
    Quelle: ID 48503638

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