· Fachbeitrag · Gewinnermittlung
Eine Ärzte-GbR wird durch gewerbliche Infektion buchführungspflichtig nach § 141 AO
von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
| Üben Freiberufler in einer Personengesellschaft neben ihrer freiberuflichen Tätigkeit auch eine Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG aus, färben die erzielten gewerblichen Einkünfte auf die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ab, wenn die gewerblichen Einkünfte eine bestimmte Geringfügigkeitsgrenze übersteigen. Freiberufler, die den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, müssen nach § 141 Abs. 1 , 2 AO deswegen nach Aufforderung durch das FA zum Bestandsvergleich übergehen. |
1. Abfärbewirkung gewerblicher Einkünfte
Ein Freiberufler, dessen Tätigkeit nicht mehr unmittelbar auf seiner Ausbildung beruht, ist gewerblich tätig. Typische Fälle für eine nebenbei gewerbliche Tätigkeit sind der Verkauf von Zahnpflegeprodukten oder Kontaktlinsen bei Ärzten oder der Verkauf von Kinesio-Tape und Massageölen bei Physiotherapeuten. Nach jüngster BFH-Rechtsprechung (BFH 27.8.14, VIII R 6/12, VIII R 16/11 und VIII R 41/11, PFB tritt eine Abfärbung nicht ein, wenn die auf die gewerbliche Tätigkeit entfallenden Umsätze
- eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der Gesamtnettoumsätze und
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