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  • 01.06.2018 · Nachricht · Gewinnermittlung

    Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gelten 12 Tage

    | USt-Vorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben. Sind sie kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, gelten sie als in diesem Kalenderjahr abgeflossen (§ 11 Abs. 1 S. 1 Abs. 2. S. 2 EStG). Sollen sie einem anderen als dem Zahlungsjahr zugeordnet werden, müssen sie innerhalb der „kurzen Zeit“ nach Beendigung des Kalenderjahres fällig geworden sein. Als kurze Zeit ist ein Zeitraum von 12 (statt 10) Tagen anzunehmen (FG München 7.3.18, 13 K 1029/16, Gerichtsbescheid, Rev. BFH VIII R 10/18). |