20.06.2024 · Urteilsbesprechung · Gewinnermittlung
Kein Betriebsausgabenabzug einer Influencerin für bürgerliche Kleidung und Accessoires
| Bei gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires ist eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre nicht möglich. Es gilt daher das Abzugsverbot aus § 12 Nr. 1 EStG für Kosten der Lebensführung eines Steuerpflichtigen, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringen, selbst wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit erfolgen (FG Niedersachsen 13.11.23, 3 K 11195/21). |
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