· Nachricht · Gewinnermittlung
Keine Auflösung negativer Ergänzungsbilanzen bei Ein- und Austritt eines Gesellschafters
| Die negativen Ergänzungsbilanzen, die anlässlich des Eintritts eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft für die Altgesellschafter nach § 24 UmwStG zum Zweck der Buchwertfortführung gebildet worden sind, sind nicht aufzulösen, wenn der neu eingetretene Gesellschafter nachfolgend gegen Geldabfindung unter dann gebotener Auflösung der für ihn gebildeten positiven Ergänzungsbilanz aus der Personengesellschaft ausscheidet (BFH 23.3.23, IV R 27/19). |
Anlässlich des Beitritts einer GmbH zu einer KG gemäß § 24 UmwStG waren zur Fortführung der Buchwerte für die Altgesellschafter negative Ergänzungsbilanzen wegen eines aufgedeckten Geschäfts-/Firmenwerts und für die GmbH eine positive Ergänzungsbilanz in entsprechender Höhe aufgestellt worden. Einige Jahre später war die GmbH entgeltlich aus der KG ausgeschieden. Das führt ‒ so der BFH ‒ aber nicht dazu, dass die für die Altgesellschafter geführten negativen Ergänzungsbilanzen insgesamt aufzulösen waren. Vielmehr waren diese Bilanzen fortzuführen.
Zwar ist korrekterweise die positive Ergänzungsbilanz der GmbH aufgelöst und dadurch der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils der GmbH (§ 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) reduziert worden. Es besteht aber keine Rechtsgrundlage dafür die anlässlich des Beitritts der M-GmbH für die Altgesellschafter zu Recht gebildeten negativen Ergänzungsbilanzen korrespondierend zur gebotenen Auflösung der positiven Ergänzungsbilanz der GmbH ebenfalls aufzulösen. Insbesondere ergibt sich eine solche Rechtsgrundlage nicht aus § 24 UmwStG.