· Fachbeitrag · GKV-Versorgungsstrukturgesetz
Änderung des AOP-Vertrags zum 1.6.12
| Zum 1.6.12 wurde der Vertrag „Ambulantes Operieren und sonstige stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus“ (www.kbv.de/2613.html) angepasst. |
Die Änderung erfolgte im Rahmen des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes aufgrund eines Urteils des BSG (23.3.11, B 6KA 11/10; Friebe, PFB 11, 12). Das Gericht hatte entschieden, dass für ambulante Operationen nach § 115b SGB V nur fest angestellte Ärzte oder Belegärzte tätig werden dürfen. In vielen Krankenhäusern war es gängige Praxis, dass niedergelassene Ärzte diese Operationen als freiberufliche Tätigkeit abgerechnet haben. Nach diesem Urteil machten sich die Kliniken schadenersatzpflichtig, wenn nachgewiesen werden konnte, dass niedergelassenen Ärzten dadurch Operationen entgingen.
Nun ermöglicht § 115b Abs. 1 S. 2 SGB V anderen niedergelassenen Vertragsärzten, auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung ambulante Operationen und stationsersetzende Eingriffe im Namen und auf Rechnung des Krankenhauses vorzunehmen. Nach § 7 Abs. 4 können Krankenhäuser die in einem Katalog aufgeführten ambulanten Operationen sowie sonstige stationsersetzende Eingriffe und anästhesiologische Leistungen/Narkosen auch auf Grundlage einer vertraglichen Zusammenarbeit mit niedergelassenen Vertragsärzten ambulant im Krankenhaus erbringen. § 14 stellt klar, dass bei einer solchen Kooperation das Krankenhaus für die Einhaltung des Facharztstandards verantwortlich ist. Erbringt dann das Krankenhaus hauptverantwortlich die Leistung im Außenverhältnis, ist es nach § 18 auch zur Abrechnung berechtigt.