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  • · Nachricht · Häusliches Arbeitszimmer

    Kosten für betrieblichen Pilatesraum im eigenen Wohnhaus sind unbeschränkt abziehbar

    | Ein mit Pilatesgeräten ausgestatteter Raum im Untergeschoss einer Wohnung gilt als betriebsstättenähnlich. Der Abzug der Kosten ist daher nicht auf 1.250 Euro beschränkt (FG München 2.3.21, 10 K 1251/18, Gerichtsbescheid ). |

     

    Im Jahre 2020 hat der BFH entschieden: Ist bei einem in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der als Behandlungsraum eingerichtet ist und der nachhaltig zur Behandlung von Patienten genutzt wird, aufgrund seiner Einrichtung und tatsächlichen Nutzung eine private (Mit-)Nutzung praktisch auszuschließen, begründet allein der Umstand, dass die Patienten den Behandlungsraum nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnenden Flur erreichen können, nicht die Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers. Die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer (gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG) für die hierfür geltend gemachten Betriebsausgaben greift mithin nicht (BFH 29.1.20, VIII R 11/17).

     

    In diesem Sinne hat nun auch das FG München geurteilt und den unbeschränkten Kostenabzug ermöglicht: Bei einem Raum, der als Trainings- und Unterrichtsraum eingerichtet und als solcher genutzt werde, könne eine private (Mit-)Nutzung praktisch ausgeschlossen werden. Selbst wenn die Kunden oder Patienten ein dem privaten Bereich zuzuordnendes Durchgangszimmer durchqueren müssten, um in den Raum zu gelangen, ist dies unschädlich. Die dadurch gegebene räumliche Verbindung zu den privat genutzten Räumen falle angesichts der Ausstattung des Raums und der tatsächlichen betrieblichen Nutzung nicht entscheidend ins Gewicht.

     

    PRAXISTIPP | Aber: Die betriebliche Nutzung von Räumlichkeiten im Eigenheim kann dazu führen, dass diese zum notwendigen Betriebsvermögen werden und bei Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit die entstandenen stillen Reserven versteuert werden müssen. Selbst wenn die Kosten nur beschränkt steuerlich berücksichtigt wurden, ist für die Ermittlung des Buchwerts bei der Berechnung des Aufgabegewinns dennoch die volle AfA abzuziehen (BFH 16.6.20, VIII R 15/17). Das heißt, der Entnahmewert kann sehr hoch sein, auch wenn die Kosten nur minimal steuerlich berücksichtigt wurden. Insofern sollte die „Zuordnung“ zum Betriebsvermögen gut überlegt sein.

     

    Solange die Räumlichkeiten nicht zum Betriebsvermögen gehören, wäre im Übrigen selbst ein Verkauf des Eigenheims innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist steuerfrei. Aktuell hat der BFH gegen die Finanzverwaltung entschieden, dass ein auf das häusliche Arbeitszimmer entfallender Gewinn aus dem Verkauf des Eigenheims nicht der Spekulationsbesteuerung unterliegt. Der Veräußerungsgewinn ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für das Arbeitszimmer abgesetzt wurden. Die Entscheidung lässt sich auf Freiberufler und deren beruflich genutzten Räume im Eigenheim übertragen, solange die Räumlichkeiten nicht zum Betriebsvermögen gehören (BFH 1.3.21, IX R 27/19).

     
    Quelle: ID 47757854

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