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  • · Nachricht · Häusliches Arbeitszimmer

    Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bei einem Syndikus-Anwalt

    | Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit umfasst bei Rechtsanwälten die Tätigkeit als Arbeitnehmer und die selbständige anwaltliche Tätigkeit. Dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt darstellt, reicht für einen unbegrenzten Betriebsausgabenabzug nicht aus (BFH 13.6.20, VIII B 166/19, Beschluss). |

     

    Der Kläger hatte den vollständigen Abzug seiner Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben begehrt, da es sich um den Kanzleisitz für seine anwaltliche Nebentätigkeit gehandelt habe, er als Syndikusanwalt gesetzlich verpflichtet sei, Kanzleiräume vorzuhalten und eigene Kanzleiräume unterhalten müsse, um die anwaltlichen Verschwiegenheitspflichten zu erfüllen. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer bei einem als Rechtsanwalt tätigen Steuerpflichtigen in der Weise auszulegen seien, dass der als häusliches Arbeitszimmer eingerichtete Kanzleisitz den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilde, beurteilte der BFH als nicht klärungsbedürftig.

     

    Auch mit der weiteren Frage, ob der Höchstbetrag von 1.250 EUR den Anforderungen an eine verfassungsgemäße (realitätsgerechte) Typisierung in den Streitjahren noch genügt, setzte sich der BFH nicht auseinander, da der Kläger sich nicht ausreichend mit der vorhandenen Rechtsprechung des BVerfG auseinandergesetzt habe und die vorhandenen verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Bemessung eines realitätsgerechten typisierenden Höchstbetrags hätte aufzeigen müssen.

    Quelle: ID 47383226