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  • · Nachricht · Heil- und Gesundheitsfachberufe

    Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst a UStG

    | Eine aktuelle Verfügung der OFD Frankfurt (10.4.14, S- 7170 A - 59 - St 16 ) listet die anerkannten und nicht anerkannten Tätigkeiten auf und geht auf das Erfordernis einer ärztlichen Verordnung für Behandlungstätigkeiten von nichtärztlichen Heil- und Gesundheitsfachberufen ein. |

     

    Ein Heil- und Gesundheitsfachberuf ist einem der in § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG genannten Katalogberufe nach Abschn. 4.14.4. Abs. 6 UStAE ähnlich, wenn das typische Bild des Katalogberufs mit seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufs vergleichbar ist. Zu den wesentlichen Merkmalen gehören: die Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit, die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der berufsrechtlichen Regelung über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie der staatlichen Erlaubnis und Überwachung der Berufsausbildung.

     

    Ausreichendes Indiz für eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit ist die Zulassung des Unternehmers bzw. die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe nach § 124 Abs. 2 SGB V durch die gesetzlichen Krankenkassen (BMF 28.2.00, BStBl I 00, 433 und BFH 19.12.02, BStBl II 03 II, 532). Fehlt eine solche Zulassung, müssen die Finanzämter feststellen, ob die Ausbildung, die Erlaubnis und die Tätigkeit des Steuerpflichtigen mit den Erfordernissen des § 124 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB V vergleichbar sind (BFH 28.8.03, BStBl II 04 II, 954).

     

    PRAXISHINWEIS | Außer den in Abschn. 4.14.4. Abs. 11 UStAE genannten können z.B. folgende Tätigkeiten als ähnliche heilberufliche Tätigkeiten angesehen werden:

     

    • Fachbiologen der Medizin (deren zytologische/histologische Leistungen - Zytologie: Zellenlehre, Histologie: Wissenschaft von den Geweben des Körpers)
    • Fachwissenschaftler der Medizin
    • Hippotherapie, die von einem Physiotherapeuten (Krankengymnasten) mit entsprechender Zusatzausbildung auf ärztliche Verordnung durchgeführt wird (BFH 30.1.08, XI R 53/06, BStBl II 08, 647).
     

    Die OFD Frankfurt hält nach wie vor daran fest, dass die Steuerbefreiung grundsätzlich nur gewährt werden kann, wenn die Behandlung aufgrund der Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt wird. Als ärztliche Verordnung gelten das Kassen- und das Privatrezept. Hinsichtlich der anderen Auffassung des FG Schleswig-Holstein (5.2.14, 4 K 75/12, Rev. BFH XI R 13/14, PFB 14, 144), wonach das medizinisch-therapeutische Ziel der Behandlung auch durch Patientenunterlagen oder ein medizinisches Gutachten nachgewiesen werden kann, verweist die OFD darauf, dass entsprechende Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO kraft Gesetzes ruhen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Podologische Behandlung ist auch ohne ärztliche Individualverordnung umsatzsteuerfrei (Nieskoven, PFB 14, 144)
    Quelle: ID 42712965