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  • · Nachricht · Heilmittelwerberecht

    Eine Belegarztklinik muss als solche erkennbar sein

    von RA Philip Christmann, FAMedR, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de

    Eine Belegarztklinik muss auf ihrer Internetseite kenntlich machen, dass es sich um eine Belegarztklinik handelt (LG Bochum 21.8.14, 14 O 117/14).

     

    Sachverhalt

    Eine Belegarztklinik betrieb eine Internetseite, auf der sie lediglich als Klinik bezeichnet wurde. Zwar waren unter „Team“ eine Reihe von „Leitenden Belegärzten“ mit teilweise 10-jähriger Tätigkeit und ein „Chefarzt“ benannt. Weitere Hinweise darauf, dass es sich um eine Belegarztklinik handelte, fanden sich aber nicht. Ein Verbraucherschutzverein mahnte diesen Auftritt ab. Das LG Bochum gab der Klage des Vereins auf Unterlassung statt und verpflichtete die Klinik, die Werbung zu unterlassen.

     

    Anmerkungen

    Eine Belegarztklinik muss für Patienten als solche erkennbar sein, da sie sich erheblich von einem allgemeinen Krankenhaus unterscheidet. Zum einen ist mangels angestellter Ärzte eine Notfallversorgung nicht ausreichend gewährleistet. Wenn der Belegarzt selbst operiert oder mit der Behandlung beschäftigt ist, steht er für Notfallpatienten nicht zur Verfügung. Zudem kann im Gegensatz zu einer allgemeinen Klinik eine jederzeitige Notfallversorgung im Jahr nicht gewährleistet werden. Bei einem Behandlungsfehler können die Patienten nicht wie bei einem Krankenhaus mit angestellten Ärzten neben diesen auch das Krankenhaus in die Haftung nehmen. Die Bezeichnung einzelner Ärzte als seit 10 Jahren leitend tätig erweckt den falschen Eindruck, die Ärzte seien angestellt. Die Benennung eines Belegarztes als Chefarzt erweckt den Eindruck, es handele sich um ein hierarchisches System mit angestellten Ärzten. Aus diesen Gründen verlangt das LG Bochum eine Klarstellung.

     

    Praxishinweis

    Die belegärztliche Tätigkeit ist gesetzlich geregelt (§ 121 Abs. 2 SGB V, § 40 Abs. 2 BMV-Ä, § 18 KHEntgG). Belegärzte sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Es gibt Krankenhäuser, die - neben allgemeinen Abteilungen mit angestellten Ärzten - über Belegabteilungen verfügen. Wie dieser Fall zeigt, gibt es aber auch reine Belegkliniken. Sie müssen in ihrer Werbung klarmachen, dass sie lediglich Belegärzte beschäftigen. Wie, das lässt das LG Bochum offen. Zu empfehlen ist, Begriffe wie Chefarzt oder leitender Arzt nicht zu verwenden. Die Klinik sollte als „Belegarztklinik gemäß § 121 Abs. 2 SGB V“ und die Ärzte als Belegärzte bezeichnet werden - auch im Internet-Auftritt. Es sollte ferner darauf hingewiesen werden, dass Behandlungen nur nach telefonischer oder sonstiger Absprache bzw. Terminvereinbarung erfolgen und dass eine Notfallversorgung nicht gewährleistet ist.

    Quelle: ID 43304366