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  • · Nachricht · Honorararzt

    Abrechnung wahlärztlicher Leistungen im Krankenhaus

    von RA, FA für MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

    Das BVerfG (3.3.15, 1 BvR 3226/14) hat die Beschwerde eines als Honorararzt tätigen niedergelassenen Neurochirurgen nicht zur Entscheidung angenommen, der - in allen Instanzen erfolglos - seinen Anspruch auf Liquidation vereinbarter Wahlleistungen durchsetzen wollte. Er war jedoch in der Wahlleistungsvereinbarung zwischen Klinik und Patient weder als Wahlarzt noch als dessen gewünschter Stellvertreter aufgeführt. Er rügte insbesondere eine Verletzung seines Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG). Ihm werde zugunsten von Chefärzten als Honorararzt ein Markt von erheblicher Bedeutung vorenthalten.

     

    Anmerkungen

    Zuvor hatte der BGH (16.10.14, III ZR 85/14) festgestellt, dass § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG (Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen) den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend festlege. Demnach kämen unter den dort aufgeführten Voraussetzungen nur angestellte oder beamtete Ärzte des Krankenhauses in Frage, nicht jedoch niedergelassene Ärzte. Der Neurochirurg sei auch nicht auf Veranlassung eines liquidationsberechtigten Arztes tätig geworden. Auch die konkrete Vereinbarung mit dem Patienten führe zu keinem anderen Ergebnis. Die BGH-Entscheidung war teilweise so aufgenommen worden, dass Versicherer Wahlleistungsvereinbarungen mit einem niedergelassenen Honorararzt generell nicht mehr bezahlen müssten.

     

    Das BVerfG (3.3.15, 1 BvR 3226/14) sah aus verschiedenen Gründen keine Verletzung von Art. 12 GG. Insbesondere zur Argumentation der Vorinstanz zu § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG führte es aus, dass der BGH gerade nicht festgestellt habe, dass ein Honorararzt generell keine wahlärztlichen Leistungen abrechnen könne. In diesem Fall sei der Neurochirurg aber nicht in die Wahlleistungsvereinbarung zwischen Krankenhausträger und Patient einbezogen und weder als „Wahlarzt“ noch als „gewünschter Stellvertreter“ des Wahlarztes aufgeführt worden. Der BGH habe sich daher folgerichtig erst gar nicht damit befassen müssen, ob ein Honorararzt in der Wahlleistungsvereinbarung zwischen Krankenhausträger und Patient als solcher bestimmt werden und in dieser Eigenschaft Leistungen abrechnen kann.

     

    Der BFH habe vielmehr zwei Dinge klargestellt:

    • Der Anwendungsbereich von § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG kann nicht auf niedergelassene Ärzte, die auf Veranlassung des Krankenhausträgers - und nicht des liquidationsberechtigten Wahlarztes - die ärztliche (Haupt-)Leistung erbringen, erweitert werden.
    • Die Erbringung und Abrechnung wahlärztlicher Leistungen kann nicht in Umgehung dieser Vorschrift durch privatärztlichen Vertrag zwischen Patient und Honorararzt vereinbart werden.

     

    Im Übrigen liege der Grund für die Ungleichbehandlung von angestellten und beamteten Krankenhausärzten gegenüber Honorarärzten nicht etwa in einer unzutreffenden Annahme des Gesetzgebers zu unterschiedlicher fachlicher Qualität der jeweils betroffenen Ärzte, sondern in der im Rahmen der Wahlarztkette notwendigen Zusammenarbeit mehrerer Ärzte sowie in der Vergütungssystematik.

     

    Praxishinweis

    Der Nichtannahmebeschluss eröffnet erneut Raum für Diskussionen über rechtlich (un-)zulässige Einbeziehungsoptionen. Ausdrücklich offen ist nunmehr, ob Honorarärzte in Wahlleistungsvereinbarungen benannt werden können oder die „gewünschte Stellvertretung“ eine zulässige Option eröffnet. Auf der sicheren Seite ist weiterhin nur der in der Praxis meist ungeliebte Weg über die Anstellung. Andere Gestaltungen sollten sorgfältig konzipiert werden und ggf. den zuständigen Organisationen (Ärztekammer, Krankenhausgesellschaft, Ministerium) mit Bitte um Prüfung vorgelegt werden, um jedenfalls Argumente für den Fall der Fälle zu erlangen. Auszugehen ist sodann auch davon, dass Privatversicherer entsprechende Gestaltungen prüfen und mit Rückforderungen von Honoraren belegen werden.

    Quelle: ID 43298212